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„Powerless – Wayne Or Lose“: Waldorf-Frommer-Abmahnung – so reagieren Sie richtig!

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Die bekannte Kanzlei Waldorf Frommer verschickt Abmahnungen im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH wegen des illegalen Anbietens von Filmen und Serien über Internettauschbörsen. Vorliegend geht es um die Episode „Wayne Or Lose“ der Serie „Powerless“.

„Wayne Or Lose“ ist eine Fernsehepisode der ersten Staffel der Serie „Powerless“. „Powerless“ ist eine Comedyserie mit Elementen der DC ComicsIm Mittelpunkt von „Powerless“ steht eine junge Frau (Vanessa Hudgens), die in einer Versicherungsagentur arbeitet. Rund um die Welt prügeln sich tagein tagaus die Superhelden und ihre Gegner und richten dabei gewaltigen Schaden an, den die Versicherung ausgleichen muss, sodass sie ihren Job als immer frustrierender empfindet.

Worauf bezieht sich der Vorwurf konkret?

Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, in einer Tauschbörse im Internet die urheberrechtlich geschützte Episode „Wayne Or Lose“ der Serie „Powerless“ öffentlich zugänglich gemacht und anderen Nutzern zum Download angeboten zu haben.

Adressat der Abmahnung ist stets der Inhaber des Internetanschlusses, über welchen die vorgeworfene Tat begangen worden sein soll. Mit der Abmahnung wird der Adressat formal dazu aufgefordert, die betreffende Episode nicht erneut in Internettauschbörsen anzubieten.

Die Kanzlei Waldorf Frommer verlangt in dem Abmahnschreiben vor allem zwei Dinge

  • Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
  • Zusätzlich wird die Zahlung einer Gesamtsumme von EUR 569,50 gefordert, welche sich aus Schadensersatz und Aufwendungsersatz, also Anwalts- und Ermittlungskosten, zusammensetzt.

Die Abmahnung: Was ist das überhaupt?

Eine Abmahnung ist die formale Aufforderung einer Person an eine andere Person, eine bestimmte Handlung in Zukunft zu unterlassen.

Bei Filesharing-Abmahnungen geht es also um die Verhinderung des unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachens eines urheberrechtlich geschützten Films oder einer Fernsehepisode. Werden die Filme oder Fernsehepisoden eines Rechteinhabers ohne dessen Erlaubnis verbreitet, kann eine solche Abmahnung ausgesprochen werden. Der Vorwurf bezieht sich dabei immer auf die unerlaubte Verbreitung des Films oder der Fernsehepisode. Wird etwas von jemandem heruntergeladen, so werden diese Dateien auch automatisch an andere weitergegeben. Somit spielt nicht der illegale Download eine Rolle, sondern der Upload.

Nicht in jedem Fall sind Sie verpflichtet, die Erklärung abzugeben und zu zahlen

Sie sind als Anschlussinhaber nicht grundsätzlich verpflichtet, die Erklärung abzugeben und zu zahlen. Eine Unterlassungserklärung muss nur dann abgegeben werden, wenn Sie entweder Täter oder sogenannter Störer sind, Sie die Tat also selbst begangen oder die Rechtsverletzung pflichtwidrig ermöglicht haben.

Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen. (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, BearShare)

Sobald also Lebensgefährten, Freunde, Mitbewohner oder Familienangehörige die Tat begangen haben, scheiden Sie als Täter aus. Haben Sie die Tat auch nicht gefördert, scheiden Sie ebenfalls als sogenannter Störer aus. In diesem Fall haben Sie nichts falsch gemacht!

Was muss ich nun also darlegen, um die Forderungen zurückweisen zu können?

Sie können die Forderungen zurückweisen, wenn Sie darlegen, dass Sie weder als Täter noch als Störer in Bezug auf die oben genannte Rechtsverletzung in Betracht kommen.

Erfolgte die Rechtsverletzung demnach über Ihren Internetanschluss, spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass Sie für die Rechtsverletzung verantwortlich sind. Daraus ergibt sich aber für Sie als Anschlussinhaber eine sogenannte sekundäre Darlegungslast.

Der BGH führte in seiner sogenannten BearShare-Entscheidung aus, dass der Anschlussinhaber seiner Darlegungslast genüge, wenn er vorträgt, ob und ggfs. welche Personen selbstständig Zugang zu dem Anschluss hatten und daher als Täter in Betracht kommen.

Weiterhin hat der Bundesgerichtshof mit Entscheidung vom 06.10.2016 (Az.: I ZR 154/15) entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner sekundären Beweislast lediglich darlegen muss, dass Dritte Zugang zu dem Anschluss hatten und den potentiellen Täter benennen.

Weitergehende Nachforschungspflichten bestehen somit nicht, insbesondere muss der Abgemahnte nicht den wahren Täter ermitteln und präsentieren.

Die Gerichte beurteilen die Anforderungen zur Erfüllung der sekundären Beweislast jedoch unterschiedlich! Machen Sie also keine Experimente und wenden Sie sich an uns. Ohne einen Anwalt wird es meistens schwierig!

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten

  • Geraten Sie nicht in Panik.
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen.
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren.
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst.
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falls auf.

Wir raten Ihnen

Zur Vermeidung von Zahlungen, zu denen Sie nicht verpflichtet sind, raten wir Ihnen, von unserer langjährigen Erfahrung zu profitieren und unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch zu nehmen.

Wir haben uns das Ziel gesetzt, nicht lediglich einen Vergleich mit der Abmahnkanzlei zu erreichen, sondern eine Zahlung an die Gegenseite zu vermeiden.

Wir geben Ihnen eine erste Einschätzung auch über die zu erwartenden Kosten und zeigen Ihnen die Möglichkeiten Ihrer nächsten Schritte auf. Entscheiden Sie danach, ob Sie uns mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen wollen.

Folgende Vorteile bieten wir Ihnen

  • Bundesweit tätig bei dem Erhalt von Abmahnungen
  • Vertretung zum transparenten Pauschalbetrag, keine versteckten Kosten
  • Kein Termin vor Ort notwendig
  • Kompetente Beratung von einem Experten im Bereich Filesharing
  • Kostenfreie Ersteinschätzung am Telefon
  • Schnelle und kompetente Kommunikation per Telefon

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website: http://www.kanzleibrehm.de/abmahnung-wegen-filesharing-erhalten/. Kontaktieren Sie uns und nutzen Sie unsere weitreichende Erfahrung insbesondere im Umgang mit Abmahnfällen.

Ihre Kanzlei Brehm


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