Prämienrückerstattung! – Widerspruch v. Lebens-/Rentenversicherungen – BGH IV ZR 384/14
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Mit Urteil vom 29.07.2015 (IV ZR 384/14) hat der BGH bestätigt, dass nach erfolgreichem Widerspruch der auf Abschluss des Versicherungsvertrages gerichteten Willenserklärung der Versicherungsnehmer Anspruch auf Rückzahlung erbrachter Prämien auf der Grundlage einer ungerechtfertigten Bereicherung gegenüber der Versicherungsgesellschaft hat.
Wurde der Vertrag bereits vorzeitig – d. h. vor erklärtem Widerspruch – beendet, so ist hiervon der Rückkaufswert der Versicherung – welcher häufig deutlich geringer als die Summer bezahlter Prämien ist, in Abzug gebracht.
Außerdem sind von den zur Rückzahlung fälligen Prämien noch die Risikokosten in Abzug zu bringen.
Abschlusskosten, Verwaltungskosten und Ratenzahlungskosten muss sich der Versicherungsnehmer im Rahmen der Rückabwicklung des Versicherungsvertrages aber nicht anspruchsmindernd entgegenhalten lassen, so der Bundesgerichtshof in der oben erwähnten Entscheidung.
Neben der Rückzahlung bezahlter Prämien hat der Versicherungsnehmer Anspruch auf seitens der Versicherungsgesellschaft gezogene Nutzungen hieraus, schließlich konnte diese mit den Versicherungsprämien auf dem Kapitalmarkt Erträge erwirtschaften. Der Nutzungsersatzanspruch des Versicherungsnehmers erstreckt sich auf jeden Fall auf erbrachte Sparbeiträge, zusätzlich aber auch auf die bezahlten Verwaltungskosten, wenn dem Versicherungsnehmer der Nachweis gelingt, dass auch hieraus seitens der Versicherungsgesellschaft Nutzungen gezogen wurden.
MPH Legal Services – RA Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – vertritt Versicherungsnehmer in Widerspruchsfällen gegenüber Versicherungsgesellschaften.
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