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Praktikumsvergütung: Welchen Lohn können Praktikanten verlangen?

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Praktikumsvergütung: Welchen Lohn können Praktikanten verlangen?

Zum Semesterstart geht es für Studenten nicht unbedingt immer zur Vorlesung in den Hörsaal, denn viele Studenten beginnen zu dieser Zeit ein Praktikum. Vordergründig geht es dabei um den Einblick in die Unternehmenspraxis und das Sammeln von praktischen Erfahrungen. Die Frage nach der Bezahlung spielt für die Praktikanten aber dennoch eine zentrale Rolle. 

Für die Frage, ob Praktikanten eine Vergütung verlangen können und wie hoch diese sein muss, gibt es mittlerweile gesetzliche Leitlinien:

  • Nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) stehen Praktikanten grundsätzlich 12,41 Euro pro Arbeitsstunde zu.
  • Die meisten Praktika von Studenten, Auszubildenden und Schülern stellen aber eine Ausnahme dar und sind vom Mindestlohn ausgeschlossen.
  • Bei diesen Praktikumsarten entscheidet der Praktikumsvertrag über das Ob und die Höhe der Praktikumsvergütung.

Praktikanten fallen unter das Mindestlohngesetz 

Das Sammeln von Praxiserfahrung ist nicht nur für Studenten ein großes Thema, sondern auch bei Schülern oder Auszubildenden. Gerade, wenn die Wunschpraktikumsstelle sich in einer ganz anderen Stadt befindet oder es sich um ein Vollzeitpraktikum handelt, spielt die Praktikumsvergütung eine wichtige Rolle – schließlich müssen auch Praktikanten ihren Lebensunterhalt bestreiten und für Miete, Kost, Bus & Bahn, Versicherung usw. aufkommen.

Seitdem das MiLoG Anfang 2015 in Kraft getreten ist, haben Praktikanten einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns, der derzeit (Stand: 2024) bei 12,41 Euro pro Stunde liegt. Maßgeblich hierfür ist § 22 MiLoG, der die Praktikanten ausdrücklich in den persönlichen Anwendungsbereich der Mindestlohnvorschriften aufnimmt. Wie hoch die Praktikumsvergütung im Einzelfall ist, richtet sich nach dem Praktikumsvertrag. Der Mindestlohn stellt lediglich eine Untergrenze dar, die der Arbeitgeber bei der Anstellung des Praktikanten nicht unterschreiten darf.

Welche Praktika sind nicht mindestlohnpflichtig?

Wie so oft im deutschen Recht, gilt auch beim Mindestlohn für Praktikanten: keine Regel ohne Ausnahme! Deshalb listet § 22 MiLoG insgesamt vier Gruppen von Praktika auf, die nicht unter den Mindestlohn fallen.

Ausnahme 1: Pflichtpraktikum

Die erste und für Studenten bedeutendste Ausnahme ist das Pflichtpraktikum. In diese Kategorie fallen alle Praktika, die gesetzlich vorgeschrieben sind. Hierzu gehören vor allem Praktika, die über die Studienordnungen der jeweiligen Universität, Fachhochschule oder Hochschule im Rahmen des Studiums verpflichtend sind. Müssen Studenten also während ihres Bachelorstudiums oder Masterstudiums ein mehrmonatiges Praktikum absolvieren, fällt dieses Praktikum nicht in den Anwendungsbereich des Mindestlohns.

Ausnahme 2: Schnupperpraktikum

Auch Schnupperpraktika sind nicht mindestlohnpflichtig. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Praktikumsdauer maximal drei Monate beträgt und das Praktikum vor Beginn einer Ausbildung oder eines Studiums zur Orientierung absolviert wird. Dauert das Praktikum länger als drei Monate, geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Praktikant vom Unternehmen soweit eingearbeitet ist, dass er einen eigenständigen wirtschaftlichen Beitrag leisten kann und damit das Unternehmen nicht mehr „nur Geld kostet“. Daher sind freiwillige Praktika mit einer Praktikumsdauer von mehr als drei Monaten mindestlohnpflichtig.

Ausnahme 3: Ausbildungsbegleitendes Praktikum

Die dritte Ausnahme ist inhaltlich dem Schnupperpraktikum sehr ähnlich. Der einzige Unterschied ist, dass das Praktikum nicht vor der Ausbildung bzw. vor dem Studium absolviert wird, sondern währenddessen. Ansonsten gilt das Gleiche, sodass auch hier die maximale Praktikumsdauer drei Monate beträgt. Jedes Praktikum, das länger dauert, fällt unter den Mindestlohn.

Ausnahme 4: Einstiegsqualifizierung nach SGB III 

Die letzte Ausnahme stellen Einstiegsqualifizierungen für Jugendliche nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) dar. Eine Einstiegsqualifizierung ist eine Maßnahme der Agentur für Arbeit. Ihr Ziel ist es, ausbildungssuchenden Jugendlichen die Chance zu eröffnen, während eines sechs bis zwölf Monate dauernden Langzeitpraktikums einen Ausbildungsberuf in einem potenziellen Ausbildungsbetrieb zu erproben und sich gleichzeitig in dem Betrieb zu bewähren. Derartige Praktika sind zwar sozialversicherungspflichtig, fallen aber nicht unter den Mindestlohn.

Vergütung für Praktikanten, die nicht unters Mindestlohngesetz fallen?

Fällt ein Praktikum unter die genannten vier Ausnahmetatbestände, muss der Praktikumsbetrieb keinen Mindestlohn zahlen. Das bedeutet aber nicht, dass Praktikanten in diesem Fall keinen Vergütungsanspruch haben. Entscheidend ist vielmehr der konkrete Praktikumsvertrag. Gerade bei Pflichtpraktika bieten viele Unternehmen im Wettbewerb um gute Studenten ihren Praktikanten dennoch eine Vergütung an. Diese liegt zwar in der Regel unter dem Mindestlohn, ist aber häufig in einem angemessenen Rahmen zwischen 500 Euro und 1000 Euro.

Zudem bieten manche Unternehmen ihren Praktikanten weitere finanzielle Unterstützungen wie z. B. einen Wohnungszuschuss, Fahrtkostenzuschuss oder vergünstigte Preise in der Kantine an. Die Frage, welche Vergütungspraxis das Unternehmen pflegt oder welche Zusatzleistungen es für ihre Mitarbeiter oder Praktikanten anbietet, ist daher immer eine legitime Frage im Vorstellungsgespräch.

Praktikumsvergütung ist Verhandlungssache

Praktikanten fallen also grundsätzlich unter das MiLoG, es gibt aber vier Praktikumsgruppen, die von der Mindestlohnpflicht ausgenommen sind. Hierunter fallen jedoch die meisten Praktika von Studenten, Auszubildenden und Schülern. Dennoch bestehen gute Chancen, zumindest eine kleine Aufwandsentschädigung oder eine anderweitige finanzielle Beteiligung zu erhalten. Deshalb können Praktikanten nicht nur wertvolle praktische Erfahrungen für den späteren Job sammeln, sondern erhalten zugleich einen Probelauf in puncto Gehaltsverhandlung.

Foto(s): fotolia.com

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