Praxisbesonderheit in der Richtgrößenprüfung

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Alle Vertragsärzte sind zur Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Richtgrößen in der Arzneimittelverordnung verpflichtet. Bundesweit sind diesbezüglich die Richtgrößenprüfungen voll im Gange. Überschreitet ein Arzt Richtgrößen um mehr als 15 %, so ist die Einleitung eines Verfahrens zwingende gesetzliche Folge. Überschreitet er die Richtgrößenvorgaben um mehr als 25 %, so ist ein Arzneimittelregress zu verhängen.

Entlasten kann sich ein Arzt in diesen Fällen bei Vorliegen von Praxisbesonderheiten, die den hohen Verordnungsaufwand rechtfertigen. Die Teilnahme an Integrationsverträgen kann dabei als Praxisbesonderheit Anerkennung finden, wenn die Arzneimitteltherapie in einem Integrationsprojekt evidenzbasiert oder leitliniengerecht durchgeführt wird. In solchen Fällen sollte der Arzt den entsprechenden Verordnungsaufwand dokumentieren und ihn im Bedarfsfall dem Prüfungsausschuss verbunden mit einer Beschreibung des Integrationsprojekts übermitteln.

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