Private Krankenversicherung darf Arztwahl beschränken

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Private Krankenversicherungen dürfen ihren Versicherten vorschreiben, dass sie nur niedergelassene Ärzte konsultieren dürfen. 

Dies entschieden die Richter am Oberlandesgericht Saarbrücken (Az.: 5 U 53/06-5). Im vorliegenden Fall hatte ein Versicherter sich von einem Arzt ohne Kassenzulassung in dessen Privatwohnung behandeln lassen. Die private Krankenversicherung verlangte daraufhin 30.000 Euro Behandlungskosten zurück. Dem gaben die Richter statt und erklärten die entsprechenden Klauseln in den Versicherungsbedingungen für wirksam. Hierdurch würden die Rechte der Versicherten nicht derart eingeschränkt, dass von einer unangemessenen Benachteiligung ausgegangen werden könne. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass die Behandlung durch niedergelassene Ärzte der Regelfall sei und der Ausschluss nicht zugelassener Ärzte schon in Anbetracht der großen Auswahl zugelassener Ärzte keinen Nachteil darstelle.


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