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Privatinsolvenz: Selbständigkeit als Risiko für Restschuldbefreiung?

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Ziel von Privatinsolvenzverfahren ist in aller Regel die Erlangung der sogenannten Restschuldbefreiung. Diese ermöglicht dem Verschuldeten, sich nach einigen Jahren komplett von seinen Schulden zu befreien. Voraussetzung hier ist allerdings, dass die sogenannte „Wohlverhaltensphase" überstanden wird. Dies setzt insbesondere voraus, dass der Schuldner während der gesamten Wohlverhaltensphase (derzeit noch 6 Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens) eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt oder - sofern er ohne Beschäftigung ist - sich zumindest ernsthaft um eine solche bemüht.

Erwerbspflicht Selbständiger als Voraussetzung für die Restschuldbefreiung?

Die Voraussetzungen der Erwerbstätigkeit könnten jedoch für denjenigen zum Problem werden, der während der Wohlverhaltensphase einer selbständigen Tätigkeit nachgeht. Das Problem tritt immer dann auf, wenn der Verdacht entsteht, dass der Selbständige in einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit größere Einnahmen erwirtschaften könnte. Geht er dieser abhängigen Beschäftigung nicht nach, entsteht leicht der Vorwurf der Gläubigerbenachteiligung, die nicht nur zu strafrechtlichen Konsequenzen, sondern auch zur Versagung der Restschuldbefreiung führen kann.

Problem: Wann muss die selbständige Tätigkeit aufgegeben werden

Lange Zeit unklar war die Frage, ob der Schuldner, der mit der von ihm ausgeübten selbständigen Tätigkeit geringere Einnahmen erwirtschaftet, als er mit einer abhängigen Tätigkeit könnte, sofort seine selbständige Tätigkeit aufgeben muss. Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 07.05.2009, Az.: IX ZB 133/07) hat kürzlich jedoch entschieden, dass dies nicht der Fall ist. Eine selbständige Tätigkeit müsse auch dann nicht sofort aufgegeben werden, wenn der Schuldner erkennt, dass er als Angestellter mehr verdienen könnte. Gleichzeitig muss er sich aber dann auch nachweisbar darum bemühen, in eine angemessene abhängige Beschäftigung zu gelangen. Wird ihm daraufhin ein Angestelltenverhältnis angeboten, darf er dies nicht zu Gunsten seiner Selbständigkeit ausschlagen.

Was kann Betroffenen geraten werden?

Wer während der Wohlverhaltensphase einer selbständigen Tätigkeit nachgeht, sollte regelmäßig überprüfen, ob er in einer vergleichbaren abhängigen Beschäftigung womöglich ein höheres Einkommen erzielen könnte. Stellt er hierbei fest, dass dies der Fall ist, so ist ihm dringend zu raten, sich bei den besser dotierten Stellen zu bewerben und diese anzunehmen. Auch wenn eine Bewerbung womöglich von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hat, so ist diese doch zumindest als Nachweis erforderlich, dass der Schuldner sich um eine finanziell lukrativere Anstellung bemüht hat. Aus diesem Grund ist auch unbedingt darauf zu achten, dass alle Bewerbungsunterlagen und insbesondere auch die gegebenenfalls erfolgte Absage sorgfältig aufbewahrt werden. In Zweifelsfällen kann zudem nur angeraten werden, sich von einem auf Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen.

Holger Syldath

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Insolvenzrecht

www.gks-rechtsanwaelte.de


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