Problematische Betreuer – und was man gegen sie tun kann!

  • 2 Minuten Lesezeit

Beitrag von Thorsten Siefarth (Rechtsanwalt für Pflegerecht)

Betreuer sind mitunter schlecht erreichbar oder treffen keine guten Entscheidungen. Angehörige oder auch sonstige Dritte können dann in Erwägung ziehen, das Betreuungsgericht einzuschalten. Zwar kann das Gericht grundsätzlich nicht anstelle des Betreuers entscheiden. In bestimmten Fällen geht es aber schon. Nämlich dann, wenn Eile geboten ist, weil Gesundheit oder Leben des Betreuten auf dem Spiel steht. Außerdem hat das Gericht noch weitere Druckmittel und Möglichkeiten.

Vorrangig: Beratung und Aufsicht

Geregelt ist das Betreuungsrecht in den §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dort ist vorgesehen, dass das Betreuungsgericht den Betreuer zunächst zu beraten und die Aufsicht über ihn zu führen hat. Dazu kann es auch Anweisungen erteilen und diese über ein Zwangsgeld durchsetzen.

Zwingende Entlassung des Betreuers

Zum zweiten gibt es die Möglichkeit, den Betreuer zu entlassen (und einen neuen einzusetzen). Das Betreuungsgericht ist dazu gezwungen, wenn dessen Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu erledigen, nicht mehr gewährleistet ist. Ursache hierfür können die Ungeeignetheit des Betreuers, eine Pflichtwidrigkeit oder ein sonstiger wichtiger Grund sein.

Mögliche Entlassung des Betreuers

Das Betreuungsgericht soll den Betreuer entlassen, wenn der Berufsbetreuer durch einen ehrenamtlichen ersetzt werden kann.

Darüber hinaus kann das Gericht den Betreuer entlassen, wenn der Betreute eine gleich geeignete Person, die zur Übernahme bereit ist, als neuen Betreuer vorschlägt.

Auch der Betreuer selbst kann seine Entlassung verlangen, wenn nach seiner Bestellung Umstände eintreten, aufgrund derer ihm die Betreuung nicht mehr zugemutet werden kann.

Maßgebliche Faktoren für eine Entlassung des Betreuers sind:

  • Wohl des Betroffenen
  • Wille des Betroffenen
  • Geeignetheit des Betreuers
  • Zumutbarkeit für Betreuer
  • Interessenkollisionen
  • Vertrauensverhältnis
  • Bindung an andere, insbesondere an Angehörige
  • Kontinuität
  • Vorrang der Betreuung durch eine natürliche Person vor der Betreuung durch Verein/Behörde

Aufhebung der Betreuung

Schließlich kann auch die Aufhebung der Betreuung eine Lösung sein. Eine teilweise Aufhebung ist ebenso möglich (also nur für bestimmte Aufgabenkreise).

Eine Betreuung ist immer dann aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. So kann sich z. B. der Gesundheitszustand des Betreuten derart verbessert haben, dass eine Betreuung nicht mehr notwendig ist.

Tipps

Damit das Betreuungsgericht die Sache ernst nimmt, sollte man ihm möglichst viele Details mitteilen. Außerdem ist es hilfreich, Atteste, Gutachten oder schriftliche Zeugenaussagen beizufügen. Das erleichtert es dem Gericht außerdem, unverzüglich und ohne Rückfragen Ermittlungen anstellen.

Zudem wichtig: In welche Richtung zielt die Mitteilung an das Gericht? Geht es darum, dem Betreuer eine (gerichtliche) Anweisung zu erteilen, ihn zu entlassen oder gar die Betreuung insgesamt aufzuheben? Dementsprechend sollte man seine Ausführungen ausrichten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Thorsten Siefarth

Beiträge zum Thema