Problemlösung und Hilfe bei Drogen bzw. Alkoholfahrt im Straßenverkehr

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Problemlösung und Hilfe bei Drogen bzw. Alkoholfahrt im Straßenverkehr

Bei der Beurteilung der Sanktionen hinsichtlich des Führens von Fahrzeugen und des Einflusses bzw. der Wirkung von Betäubungsmitteln gem. § 316 Abs. 1 StGB und § 24a Abs. 2 StVG sind neben den bei einer Verkehrskontrolle tätigen Polizeibeamten zahlreiche Juristen und Naturwissenschaftler beteiligt. Staatsanwälte, Strafrichte, Verteidiger und Sachverständige.

Deutschlandweit werden viele Bürger angezeigt, weil Sie im widerrechtlichen Besitz von Betäubungsmitteln waren. 

Wegen dieses unerlaubten Besitzes wird aber nicht nur ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BtMG eingeleitet, sondern gemäß § 14 Abs. 1 1 S. 2 FeV kann der Besitz von Betäubungsmitteln auch zu verwaltungsrechtlichen Konsequenzen nach der Fahrerlaubnisverordnung führen, obwohl die Inhaber einer Fahrerlaubnis selbst gar nicht unter der Wirkung von Betäubungsmitteln am Straßenverkehr teilnahmen. 

Daher sind neben den Rechtsanwälten, Juristen und Gutachtern auch Verwaltungsrichter und Fahrerlaubnisbehörden mit der Thematik Drogen im Straßenverkehr befasst. 

Der verwaltungsrechtliche Entzug einer Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i. V. m der Anlage 4 zu §§ 11, 13, 14 FeV erweist sich als verhältnismäßig, wenn ein Verkehrsteilnehmer nicht die erforderliche Eignung aufweist, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen. 

Nach § 3 Abs. 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung – auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt – die Wirkung einer Aberkennung des Rechts. 

Der straf- und verwaltungsrechtliche Entzug der Fahrerlaubnis ist jedoch sehr uneinheitlich und widersprüchlich und in der Literatur bestehen konträre Rechtsansichten. Daher bedarf es gerade im Hinblick auf die Vorgehensweise bei einer beabsichtigten bzw. angedrohten Entziehung der Fahrerlaubnis und des einhergehenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens einer professionellen Einschätzung und Begleitung im außergerichtlichen und /oder außergerichtlichen Vorgang. Diesbezüglich bedarf es einer Akteneinsicht, um einen Überblick zu erhalten und die Maßnahmen auf deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Hier gilt umso schneller, umso besser. Da die Behörden auch Zeit benötigen und gegeben falls eine erfolgreiche Verteidigung und Taktik erarbeitet werden kann. 

Mit folgendem Strafmaß ist zu rechnen:

Drogenfahrt ohne Folgen: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 316 StGB). Als Geldstrafe wird regelmäßig mindestens ein Monatsgehalt festgesetzt. 

Bei Drogenfahrt mit Gefährdung des Straßenverkehrs setzt der Gesetzgeber eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe fest (§ 315c StGB).

Bei einer Straftat erfolgt zudem: der Entzug der Fahrerlaubnis für mindestens 10 Monate die Eintragung von 2 bzw. 3 Punkten bei Entziehung der Fahrerlaubnis ins Fahreignungsregister.

Ich stehe Ihnen gerne als Verteidiger und Wegweiser auf den strapazierten Wegen mit bürokratischem Bezug zur Verfügung. Sobald Sie mich mandatieren und die Akteneinsicht erfolgt ist, werde ich Ihnen den einzelbezogenen Verfahrensfortgang mitteilen. 

Zu berücksichtigen sein sollte, dass eine MPU nicht zu unterschützende Kosten verursachen könnte und ohne fachliche Beratung nicht automatisch zum Verbleib oder automatisch zu einer Wiedererteilung der Fahrerlaubnis führen. 

Seien Sie nicht amateurhaft und suchen einen Zahnarzt für dieses Problem aus. Warten Sie auch nicht laienhaft und denken Sie, dass sich Ihr Problem in Luft auflöst. Stellen Sie sich dem Problem durch Einsicht und lassen Sie uns daran arbeiten, Ihnen zu helfen und das Problem gemeinsam zu lösen. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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