Produktsicherheitsrecht: Unterlassungsansprüche und Abmahnung bei Verstoß gegen Kennzeichnungspflichten

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1.

Hersteller, Bevollmächtigte und Einführer – ebenso der Fulfillment-Dienstleister als die verantwortliche Person iS. von Art. 16 EUR-Produktsicherheitsverordnung (2023/988/EU) – sind verpflichtet, ihre Kontaktanschrift auf Verbraucherprodukten oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung anzubringen. Die Angabe einer PO-Box auf der Verpackung genügt den Anforderungen an diese Kennzeichnungspflicht nicht.

Vgl. OLG München Urteil v. 11.12.2014 Az. 6 U 2535/14


2.

Der Hersteller eines in Einzelteilen zur Selbstmontage verpackten Produktes hat seine Kontaktdaten nebst E-Mail bzw. Link auf die Kontaktseite der Homepage unmittelbar auf einem der Einzelteile des zusammenzubauenden Produkts und nicht nur auf der Umverpackung anzubringen.   

Vgl. OLG Frankfurt Beschluss v. 13.02.2024 Az. 6 W 5/24.


3.

Auch der Händler begeht einen die Abmahnung rechtfertigenden Verstoß gegen einschlägiges Produktsicherheitsrecht, wenn er ein Verbraucherprodukt i Verkehr bringt, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen wissen muss, dass es nicht ordnungsgemäß mit der Angabe des Herstellers, seines Bevollmächtigten oder des Einführers und den jeweiligen Kontaktdaten versehen ist.

Vgl. BGH Urteil v. 11.05.2017 Az. I ZR 59/16


4.

Ein Vertreiber, der die gesetzlichen Anforderungen zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung nach einschlägigem Produktsicherheitsrecht nicht beachtet, verletzt im  Vertrieb die ihm obliegenden Kennzeichnungspflichten. Das kann  wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche auslösen und berechtigt grundsätzlich zur Abmahnung seitens des Wettbewerbs sowie ergänzende Anordnungen seitens der Marktaufsicht.


5.

Die neue EU-Produktsicherheitsverordnung (2023/988/EU) bestätigt diese Kennzeichnungsverpflichtung für Verbraucherprodukte – im Fernabsatz im Übrigen auch für CE-kennzeichnungspflichtige Verbraucherprodukte – und ergänzt deren Umfang um die Angabe einer E-Mail-Adresse (alternativ Kontaktseite auf der HP) zur Kontaktaufnahme durch Verbraucher.

Hierzu ist stets auf eine für den Verbraucher erkennbare, gut leserliche und verständliche Darstellung zu achten.


Foto(s): Görtz Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


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