Projekt X-Party führt zu Abmahnung

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Abiturienten hatten sich für eine Party das Motto „Projekt X“ überlegt und mit dem Begriff geworben. Jetzt wurden sie markenrechtlich abgemahnt. „Projekt X“ ist nämlich der Name eines kommerziellen Veranstalters. Dieser hat sich den Namen als Marke geschützt. Er mahnt nun die Schüler und andere Nutzer des Begriffs „Projekt X“ ab. Damit drohen erhebliche Anwaltskosten und Schadensersatzforderungen.

Diverse Schulen betroffen

Das ist kein Einzelfall – „Projekt X“ scheint derzeit ein beliebtes Abitur-Motto zu sein. Der WDR und die RP berichteten online, dass z. B. Abiturienten des Dietrich-Bonhoeffer-Gymnasiums in Ratingen 3.100 € Schadensersatz drohen. Auch in Lüdenscheid gebe es einen vergleichbaren Fall. Dasselbe Motto hatte wohl auch die Albrecht-Schweitzer-Schule in Alsfeld, der 2.500 € Schadensersatz drohen, so das Online-Portal oberhessen-live.de. Einige Schulen sind bereits anwaltlich vertreten. Auch Rechtsanwalt Rieck wurde ein solcher Fall berichtet, der sich aber wohl schon 2016 ereignete: Einige Abiturienten hatten das Motto gegen Widerstände durchgesetzt, sich aber von allen anderen Mitschülern Haftungsfreistellungen unterschreiben lassen. Deshalb musste dann nach Berichten eines Studenten von Rechtsanwalt Rieck die gesamte Stufe als Veranstalter einer Party zahlen – ca. 4.000 €. Auf Twitter meldet sich aber auch eine Betroffene, die mit ihrem Abi-Jahrgang einen Anwalt beauftragte und nach ihren Angaben bislang nichts zahlen musste.

Projekt X – Die Rechtslage

Die Benutzung einer eingetragenen Marke wie „Projekt X“ als Name einer Veranstaltung kann nach § 14 MarkenG tatsächlich Schadensersatzansprüche nach sich ziehen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Unerlaubte Verwendung (also kein Vertrag mit dem Markeninhaber)
  • Nutzung eines identischen oder verwechselbaren Wortes
  • Markenmäßige Verwendung (Verletzung der Funktion der Marke, also hier vor allem die Werbe- und Qualitätsfunktion)
  • Handlung im geschäftlichen Verkehr

Bei Schulveranstaltungen dürfte insbesondere das letzte Kriterium nicht immer erfüllt sein. Das kommt allerdings darauf an, wie die Party genau ausgestaltet ist: Wenn sie wie eine öffentliche Veranstaltung beworben wird und die Tickets frei verkäuflich sind, kann das durchaus der Fall sein. Ist es jedoch eine geschlossene Veranstaltung, bei der lediglich ein Unkostenbeitrag von Schülern, Freunden und Angehörigen gefordert wird, handeln die Schüler nicht zwangsläufig gewerblich. Ansprüche aus Verletzung der Markenrechte von Projekt X kommen dann u. U. nicht infrage.

Am besten zum Fachanwalt

Haben Sie auch eine Abmahnung wegen einer Veranstaltung mit der Bezeichnung „Projekt X“ bekommen? Drohen Ihnen Anwaltskosten & Schadensersatzansprüche? Sie wissen nicht, was Sie tun sollen? Dann nicht gleich die Flinte ins Korn werfen. Nicht sofort unterschreiben und zahlen! Oft sind die Abmahnungen entweder nicht berechtigt oder die behaupteten Forderungen zu hoch. In jedem Fall ist es das Beste, erst einen erfahrenen Fachanwalt für Markenrecht zu kontaktieren, um die Abmahnung prüfen zu lassen.

IPCL Rieck & Partner Rechtsanwälte haben jahrelange Erfahrung mit Beratung im Markenrecht und markenrechtlichen Streitigkeiten. Rechtsanwalt Rieck ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, der auch das Markenrecht umfasst. Damit verfügen wir über das nötige Know-how, um so erfolgreich wie möglich zu vertreten!

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