ProReal Europa 10 - Anleger sollten Vermittlerhaftung prüfen lassen

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In Anbetracht der Tatsache, dass die ProReal Europa 10 GmbH den Anlegern und Zeichnern ihrer qualifiziert nachrangigen Namensschuldverschreibungen hohe Verluste ihrer Kapitalanlagen in Aussicht gestellt hat, steht den Geschädigten möglicherweise ein Anspruch auf Erstattung dieser Verluste gegen ihren Anlagevermittler zu.


Bisherige Erfahrungen unserer Kanzlei bei der Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche von Anlegern gegen die Vermittler der Namensschuldverschreibungen "ProReal Europa 10"

Wie unsere Anwälte inzwischen bei der Prüfung und Analyse mehrerer Beratungs- und Vermittlungsvorgänge im Zusammenhang mit der Zeichnung von Namensschuldverschreibungen der ProReal Europa 10 GmbH festgestellt haben, dürften einzelne Vertriebe und Anlagevermittler offenbar die ihnen obliegenden Aufklärungs- und Beratungspflichten gegenüber unseren Mandanten zum Teil in mehrfacher Hinsicht gröblichst verletzt haben.

Obwohl ein solcher Berater oder Vermittler gesetzlich dazu verpflichtet ist, sich vor der eigentlichen Anlagevermittlung einen Überblick über die konkreten Erfahrungen und Kenntnisse des von ihm beratenen Anlegers in Bezug auf risikobehaftete Kapitalanlagen der jeweiligen Art zu verschaffen, ist diese Prüfung unseren Mandanten gegenüber oftmals unterblieben.

In anderen Fällen wurde eine solche Prüfung von den uns bekannten Vermittlern zwar vorgenommen, unseren Mandanten dann aber erst nach der eigentlichen Anlagevermittlung mitgeteilt, dass die Namensschuldverschreibungen "ProReal Europa 10" wegen ihrer besonders hohen Verlust- und Totalverlustrisiken "möglicherweise" für unsere Mandanten gar nicht "geeignet", bzw. "angemessen" seien.

Teilweise haben die gegenüber unseren Mandanten tätigen Berater und Vermittler diese Risiken auch in ihren schriftlichen Darstellungen und Werbemitteilungen dergestalt abgeschwächt, verschleiert oder auf sonstige Weise verharmlost, dass im Ergebnis von einer Irreführung unserer Mandanten über die tatsächlich bestehenden und bei dieser Anlageform besonders hohen Verlust- und Totalverlustrisiken auszugehen sein dürfte.

Solche oder ähnliche Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen können grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch gegen den jeweiligen Vermittler auslösen, der im Ergebnis auf eine vollständige (Rück-) Erstattung des verlorenen Anlagebetrages gerichtet ist.


Gesetzliche Aufklärungs- und Beratungspflichten von Anlagevermittlern im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung

Den Vermittlern von Kapitalanlagen der vorliegenden Art obliegen sowohl von Gesetzes wegen wie auch nach der langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umfassende Aufklärungs- und Beratungspflichten gegenüber den von ihnen beratenen Anlegern.

Zunächst müssen sämtliche Informationen auch in den von ihnen verfassten Schreiben an die Anleger sowie den ansonsten noch bei der Anlagevermittlung verwendeten Werbemitteilungen zu der fraglichen Kapitalanlage eindeutig, redlich und nicht irreführend sein.

Insbesondere dürfen wichtige Aussagen und Warnungen etwa zu den mit der jeweiligen Vermögensanlage einhergehenden Risiken von den Beratern oder Vermittlern nicht verschleiert, verharmlosend oder in anderer Art und Weise abgeschwächt dargestellt werden.

Darüber hinaus sind die Berater und Vermittler auch gesetzlich dazu verpflichtet, sich vor der jeweiligen Anlageberatung, bzw. Anlagevermittlung bei den von ihnen beratenen Anlegern Informationen über deren konkrete Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf die fraglichen Kapitalanlagen einzuholen, um beurteilen zu können, ob diese Anlage für den jeweiligen Anleger im Hinblick auf deren bisherige Risikobereitschaft überhaupt "geeignet", bzw. "angemessen" ist.

Ergibt sich aus dieser Prüfung, dass dies nicht der Fall ist, muss der Anlageberater und -vermittler den Anleger noch vor der Anlagevermittlung hierauf ausdrücklich hinweisen und ihm im Ergebnis sogar von einer entsprechenden Zeichnung ausdrücklich abraten.

Gegen diese und ähnliche Aufklärungs- und Beratungspflichten wurde aber in den bislang von unserer Kanzlei geprüften und analysierten Fällen von den dort tätigen Vermittlern und Vertriebsgesellschaften oftmals verstoßen. 


Verstoß gegen Aufklärungs- und Beratungspflichten bei "ProReal Europa 10" begründet Schadensersatzansprüche der Anleger gegen Vermittler und/oder Vertriebsgesellschaft

Falls der Anlageberater und -vermittler von Namensschuldverschreibungen der ProReal Europa 10 GmbH im Einzelfall gegen die vorstehend beschriebenen oder andere vergleichbare Aufklärungs- und Beratungspflichten verstoßen hat, kann der geschädigte Anleger von ihm grundsätzlich im Wege eines Schadensersatzanspruchs die Erstattung des gesamten Anlagebetrages Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche aus diesen Vermögensanlagen verlangen.

Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die Höhe der konkret entstandenen Verluste zum Zeitpunkt der Geltendmachung solcher Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler bereits feststeht oder schon bezifferbar ist.

Vielmehr können Anleger und Zeichner der Namensschuldverschreibungen "ProReal Europa 10" im Falle einer vermutlich fehlerhaften Aufklärung und Beratung von ihrem Anlageberater oder -vermittler schon jetzt die Erstattung des gesamten Anlagebetrages geltend machen, ohne abwarten zu müssen, bis dieser Verlust der Höhe nach genau beziffert werden kann.

Sie müssen grundsätzlich auch keine Angst davor haben, im Falle einer Durchsetzung solcher Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Aufklärung und Beratung am Ende doch kein Geld zu erhalten und leer auszugehen, weil der betreffende Vermittler möglicherweise zahlungsunfähig oder insolvent ist.

Für den Fall einer pflichtwidrigen Beratung und Empfehlung müssen die betreffenden Berater und Vermittler nämlich über eine entsprechende Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung verfügen, die den Schaden der Anleger auch im Falle einer Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des jeweiligen Vermittlers zu erstatten hat.


Anwaltlicher Hinweis an Zeichner der Namensschuldverschreibungen ProReal Europa 10

Sofern Sie angesichts der jüngsten Entwicklungen bei der ProReal Europa 10 GmbH den Eindruck haben, von Ihrem Berater oder Vermittler im Lichte der vorstehenden Ausführungen unvollständig oder fehlerhaft aufgeklärt oder beraten worden zu sein, sollten Sie von einem auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt Ihres Vertrauens oder der örtlichen Verbraucher-Zentrale prüfen lassen, ob Ihnen gegen den betreffenden Anlagevermittler oder die dahinter stehende Vertriebsgesellschaft möglicherweise ein Anspruch auf Erstattung Ihrer mit diesen Namensschuldverschreibungen einhergehenden Verluste zusteht. 

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen sind seit dem Jahre 1997 schwerpunktmäßig auf die Fachgebiete Bankrecht, Kapitalmarktrecht und Versicherungsrecht spezialisiert und beraten und vertreten Anleger zu diesem Thema bei etwaigen Problemen in allen damit zusammenhängenden Rechtsfragen.

Aufgrund der langjährigen Erfahrungen der Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen mit vergleichbaren Fällen aus dem Gebiet des Verbraucherschutzes, des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie des Versicherungsrechts und angesichts der dabei erstrittenen verbraucherfreundlichen Urteile und deren Bewertung in den Medien verfügen die Anwälte unserer Kanzlei über die notwendige fachliche Expertise, um die jeweiligen Ansprüche ihrer Mandanten bestmöglich und seriös um- und durchzusetzen oder Probleme bereits im Vorfeld zu vermeiden.

Im Jahre 2009 wurde die Kanzlei Rechtsanwälte Seimetz & Kollegen von der WirtschaftsWoche zu den 20 WiWo-Topkanzleien für Anlagerecht in Deutschland gezählt.

Für eine kostengünstige Erstberatungspauschale, die auf etwaige spätere Gebühren angerechnet wird, erhalten unsere Mandanten von dem sachbearbeitenden Anwalt unserer Kanzlei eine ausführliche Bewertung und Einschätzung zu den rechtlichen Möglichkeiten, Erfolgsaussichten und Problemen ihres jeweiligen Falles.

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Foto(s): @seimetz-rechtsanwaelte.de


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