Prothese im Oberkiefer falsch gearbeitet: 5.500 Euro

  • 2 Minuten Lesezeit

Mit Vergleich vom 05.01.2018 hat sich ein Zahnarzt verpflichtet, an meine Mandantin 5.500 Euro sowie die außergerichtlichen Anwaltskosten (2,0-Geschäftsgebühr) zu zahlen.

Die 1964 geborene Angestellte ließ bei ihrem Zahnarzt ihre defekte Oberkieferbrücke (OK-Brücke) erneuern. Geplant war eine teleskopgetragene Arbeit im Oberkiefer mit Implantats-Pfeilern im 1. und 2. Quadranten (oben rechts und links), und zwar gaumenfrei. Nach Eingliederung der OK-Prothese litt die Mandantin unter Schmerzen am Zahn 27 und rügte, der Bereich um die Teleskope sei sehr auftragend gestaltet. Der Mundinnenraum sei stark verkleinert. Die Funktion ihrer Zunge sei gestört. Im Bereich der künstlichen Zähne von 17 bis 13 befände sich zu wenig Relief im okklusalen Bereich. Nachdem sie den Zahnarzt zweimal zur Nachbesserung aufgefordert hatte, kündigte dieser den Zahnarztvertrag und forderte sie auf, sich einen anderen Kollegen für die Weiterbehandlung zu suchen.

Ich hatte mit einem außergerichtlich eingeholten Gutachten dem Zahnarzt vorgeworfen, die gesamte Arbeit im Oberkiefer fehlerhaft gearbeitet zu haben. Die Ausführung der Sekundärkronen und der Prothese entspräche einer Cover-Denture-Prothese. Vereinbart und abgerechnet sei eine Modellguss-Prothese. Der Bereich rund um die verbliebenen Zähne sei zu klobig gestaltet. Da schon die Primärkronen zu groß gewesen seien, wäre dies in dieser Prothese nicht mehr abänderbar. Die Friktion der Teleskopkronen sei mangelhaft. Die Prothese kippe. Die gesamte Arbeit sei unbrauchbar. Das wurde auch im Prozess durch zwei Sachverständige bestätigt. Für die Patientin habe ich auch teilweise das Honorar zurückverlangt, weil der Zahnarzt ihr den Vertrag zu Unrecht gekündigt habe und die Prothese unbrauchbar sei.

Das Landgericht hatte folgenden Hinweis erteilt: Der Zahnarzt habe die Patientin aufgefordert, sich einen anderen Behandler zu suchen. Damit habe er die Nachbesserung verweigert, zumindest auf sein Recht auf Nachbesserung verzichtet. Er könne deshalb nicht mehr behaupten, eine Nachbesserung der Prothese in seinem eigenen Labor wäre kostengünstiger gewesen. Unterstelle die Kammer den Vortrag des Zahnarztes, die Prothetik sei nur als Interimsprothese gedacht, stünden ihm nicht die Gebühren für die Fertigung einer endgültigen Prothese zu. Ein erheblicher Teil des erhaltenen Geldes sei an die Patientin zurückzuzahlen. Aus den Gutachten ergäbe sich, dass die Interimsprothese nicht funktionsfähig gewesen sei.

Zur Vermeidung einer umfangreichen Beweisaufnahme solle der Arzt das Honorar in Höhe von 3.500 Euro zurückzahlen und ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro. Die Prothetik müsse unstreitig nachgearbeitet werden. Eine Nachbehandlung an den Implantaten stehe im Raum. Es sei zweifelhaft, ob diese an richtiger Stelle im Oberkiefer eingebracht worden seien.

(Landgericht Dortmund, Vergleich vom 05.01.2018, AZ: 4 O 8/17)

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Koch

Beiträge zum Thema