Provider muss Daten zu IP-Adressen herausgeben
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Der Bundesgerichtshof hat die Urheber im Kampf gegen illegale Musikdownloads gestärkt und bestätigt, dass ein Internet-Provider die zu einer dynamischen IP-Adresse gehörenden Nutzerdaten herausgeben muss. Laut den Vorschriften des Urhebergesetzes kann ein Rechteinhaber von einem Internet-Provider die Herausgabe von Namen und Anschrift von Nutzern verlangen, die auf einer Onlinetauschbörse einen Musiktitel unberechtigt anderen zum Herunterladen angeboten haben. Unter welchen Voraussetzungen dieser Anspruch gegeben ist, hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Die Vorinstanz hatte einen entsprechenden Antrag eines Musikvertriebsunternehmens zunächst abgelehnt, weil ihrer Ansicht nach der Auskunftsanspruch nur dann besteht, wenn das Downloadangebot in einem gewerblichen Ausmaß stattfindet.
Dem ist der I. Zivilsenat jedoch entschieden entgegengetreten und hat die Entscheidung des Landgerichts Köln aufgehoben. Bei einem unberechtigten Einstellen von Musikdateien in einer Online-Tauschbörse ist von einer offensichtlichen Rechtsverletzung auszugehen.
Hier muss dem Rechteinhaber ein Auskunftsanspruch ohne Weiteres gewährt werden. Schließlich verfolgt das Urheberrecht das Ziel, Verletzungen gegen das Urheberrecht im Internet wirksam zu bekämpfen. Das würde aber so gut wie nie erreicht, wenn man für den Auskunftsanspruch zusätzlich noch ein gewerbliches Ausmaß fordern würde.
Der Rechteinhaber kann nach den gesetzlichen Regelungen Unterlassung von jedem Rechteverletzer fordern, nicht nur von gewerblichen Rechteverletzern. Das betonten die Karlsruher Richter und bestätigten den Auskunftsanspruch der Musikvertriebsfirma. Der Internet-Provider muss ihr nun Namen und Anschrift für die IP-Adressen nennen.
(BGH, Beschluss v. 19.04.2012, Az.: I ZB 80/11)
(WEL)
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