Prozesse und Zwangsvollstreckung durch Rechtsanwalt verschleppt – Schadensersatz?

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Rechtsanwälte haften für Schäden bei Mandanten aufgrund verschleppter Handlungen

Martin G. und seine Familie aus Hamburg hatte einmal Glück vor Gericht gehabt. Endlich hatte Martin den Prozess gegen einen Autoverkäufer gewonnen und das Gericht hatte entschieden: Er darf das Auto zurückgeben und erhält den Kaufpreis. Sein eigentlich erfolgreicher Rechtsanwalt betrieb die Zwangsvollstreckung und machte leider einen fatalen Fehler. Der Gerichtsvollzieher konnte zwar zuerst pfänden, aber diese Pfändung war unwirksam, weil sie nicht schnell genug betrieben wurde. Martins Geld war weg und das Urteil nur ein Stück Papier. Die Freude änderte sich in Wut und Holger F. fragte sich enttäuscht, ob er Haftungsansprüche gegen seinen Anwalt hat (Fall nachgebildet Bundesgerichtshof Entscheidung IX ZR 71/16, aus Gründen der Übersichtlichkeit vereinfacht). Das oberste deutsche Zivilgericht hat einige Grundsätze zusammengefasst.

Zwangsvollstreckung falsch betrieben – was sagt der Bundesgerichtshof

Das Gericht stellt fest: „Der Kläger hat den Beklagten mit der Durchsetzung einer Forderung gegen den Schuldner beauftragt.“ Abwarten ist fatal, weil „ein Rechtsanwalt seinen Auftrag so zu erledigen hat, dass Nachteile für den Mandanten möglichst vermieden werden. Ein Rechtsanwalt, der mit der zwangsweisen Durchsetzung einer Forderung beauftragt worden ist und einen Titel gegen einen Schuldner des Mandanten erwirkt hat, hat zügig die Zwangsvollstreckung zu betreiben.“ Abwarten ist also verboten. Aber auch Geldverschwendung gegen Zahlungsunfähige ist verboten.

Zwangsvollstreckung – aber nur, wenn etwas zu holen ist

Das höchste deutsche Zivilgericht weiter: „Der Anwalt muss seine Beratung hieran ausrichten. Der Senat hat bereits entschieden, dass ein drohendes oder sogar bereits beantragtes Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners Anlass sein kann, jegliche Kosten verursachende Maßnahmen zu unterlassen und den Mandanten darauf zu verweisen, dass er seine Forderung im Insolvenzverfahren zur Tabelle anmelden könne.“

Wenn der Schuldner erkennbar pleite, ist es nicht angesagt, einen teuren Gerichtsvollzieher sinnloserweise zu dem Schuldner zu senden. Genau ist es vor einem Prozess einem Mandanten davon abzuraten überhaupt sinnlose Prozesse zu führen (keine Beweise, keine günstige Rechtslage oder Schuldner bekannt zahlungsunfähig).

Rechtsordnung verlangt die faire und rechtlich qualifizierten Beratung durch den Anwalt

Der Anwalt kann nichts für das Leben und die Widrigkeiten betont das Gericht: „Zwar kann der Anwalt seinem Mandanten das mit der Insolvenz des Schuldners verbundene Risiko der Uneinbringlichkeit der Forderung nicht abnehmen. Für Entwicklungen, die nicht vorhersehbar waren, haftet er auch nicht. Jedoch muss er den Mandanten so weit belehren, dass dieser in Kenntnis der absehbaren Chancen und Risiken eine eigenverantwortliche Entscheidung über das weitere Vorgehen treffen kann.“ Das Gericht betont den Grundsatz der fairen und qualifizierten Beratung gegenüber dem Mandanten. Der Hauptvorwurf des Gerichts gegen den Anwalt in dem Beispielsfall war: „Nach dem revisionsrechtlich maßgeblichen Vortrag des Klägers hat keine entsprechende Beratung und Aufklärung stattgefunden. Die Beklagte hat vielmehr eigenmächtig mit der Schuldnerin verhandelt und keine Weisungen des Klägers hinsichtlich des weiteren Vorgehens eingeholt.“ Holger F. war also nicht einbezogen in die Verhandlungen und wurde nicht umfassend über die weitere Vorgehensweise informiert.

Zusammenfassung

Der Beispielfall zeigt, dass die Gerichte von Rechtsanwälten im Grunde Selbstverständlichkeiten verlangen. Der Anwalt soll seinen Mandanten fair und umfassend beraten. Der Anwalt soll mit dem Geld seinen Mandanten sorgsam umgehen und keine Maßnahmen einleiten, die nicht zielführend sind. Zudem gilt der Grundsatz: sind mehrere Wege vorhanden, soll der Anwalt den sichersten Weg gehen. Wichtig ist immer, dass der Mandant umfassend in Kenntnis gesetzt wird.


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