Prozesskostenhilfe - ohne Geld zum Recht kommen

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In Deutschland soll Chancengleichheit vor Gericht herrschen. Jeder, der einen rechtlichen Anspruch hat, muss die Möglichkeit bekommen, diesen Anspruch vor Gericht durchzusetzen. Niemand soll von einem Gerichtsverfahren abgehalten werden, nur weil er Befürchtungen hat, die Kosten nicht bezahlen zu können.

Bei Hilfestellung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens wird Ihnen aufgrund des Beratungshilfegesetzes Hilfe zur Rechtsberatung geleistet, zur Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens kann Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt werden.

1. Prozesskostenhilfe

In welchen Angelegenheiten erhalten Sie Prozesskostenhilfe?

In allgemeinen zivilrechtlichen Verfahren sowie bei Verfahren am Arbeitsgericht, Verwaltungsgericht, Sozialgericht oder Finanzgericht kann Prozesskostenhilfe für die Rechtsverfolgung (als Kläger) oder für die Rechtsverteidigung (als Beklagter) gewährt werden. Die Bewilligung gilt immer für die jeweilige Instanz und auch für den Abschluss eines Prozessvergleichs.

Im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit, z. B. in Sorgerechtsverfahren, heißt die Prozesskostenhilfe Verfahrenskostenhilfe.

In Strafverfahren kann der Angeklagte keine Prozesskostenhilfe beantragen, sondern lediglich das Opfer einer Straftat, das als Nebenkläger auftritt oder der Privatkläger.

Welche Kosten werden übernommen?

Die Prozesskostenhilfe übernimmt die Kosten des Gerichts und die des eigenen Anwalts, aber nicht die Kosten des Gegners, d.h. wenn Sie einen Rechtsstreit verlieren, müssen Sie die Kosten des Gegners (mit Ausnahme von arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten in 1. Instanz) selbst tragen.

Gewinnen Sie das Verfahren, muss der Prozessgegner die Gerichts- und Anwaltskosten tragen und der Staat wird insoweit wieder entlastet.

Wer hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe?

Prozesskostenhilfe kann beantragen, wer weder aus seinem Einkommen noch seinem Vermögen die Kosten der Prozessführung ganz oder teilweise aufbringen kann.

Wie wird Prozesskostenhilfe beantragt?

Bei dem Gericht, vor dem das Verfahren stattfindet, muss der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt werden, dies kann auch bei der Geschäftsstelle zu Protokoll gegeben werden. Wer sich anwaltlich vertreten lassen will, kann auch die Prozesskostenhilfe direkt von seinem Anwalt beantragen lassen.

Es müssen in einem Formblatt Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht und belegt und der Streitgegenstand sowie die Beweismittel angegeben werden.

In der ersten Stufe prüft das Gericht dann die Bedürftigkeit. Maßgeblich ist hier das einzusetzende Monatseinkommen und das vorhandene Vermögen, berücksichtigt werden beispielsweise Unterhaltspflichten, Wohnkosten, angemessene Versicherungen sowie besondere Belastungen.

In der zweiten Stufe wird vom Gericht geprüft, ob die beabsichtigte Rechtswahrnehmung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Wenn die Prüfung positiv ausfällt, bewilligt das Gericht Prozesskostenhilfe durch einen Beschluss und bei Verfahren mit Anwaltszwang wird ein Rechtsanwalt zugeordnet, ebenso bei Fällen, in denen der Gegner anwaltlich vertreten ist oder wenn eine anwaltliche Vertretung aufgrund rechtlicher Schwierigkeiten notwendig sein kann.

Die Prozesskostenhilfe kann ohne oder mit Ratenzahlung bewilligt werden; in diesem Fall müssen Sie Zahlungen an die Landesjustizkasse leisten. Ihr Rechtsanwalt erhält seine Vergütung aus der Staatskasse.

Änderung oder Aufhebung der Bewilligung

Innerhalb von 4 Jahren nach der Bewilligung können die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse erneut überprüft werden. Bei einer wesentlichen Änderung kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe widerrufen, eine Ratenzahlung anordnen oder diese verändern. Wenn Sie bei der Überprüfung nicht ausreichend mitwirken oder mit der Zahlung der Raten in Verzug kommen, kann die Prozesskostenhilfe ebenfalls aufgehoben werden.

2. Beratungshilfe

Beratungshilfe wird für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt. Sie umfasst jede Art von Rechtsberatung und auch die außergerichtliche Vertretung (mit Ausnahme in Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts).

Auch hier muss Bedürftigkeit vorlegen, Sie müssen Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben und belegen.

Beratungshilfe können Sie direkt bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts beantragen. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, stellt der Rechtspfleger einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe aus, mit dem Sie sich an Ihren Rechtsanwalt wenden können.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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