Prozessverlust nach Anrufung einer anerkannten Gütestelle

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Der Bundesgerichtshof hat kürzlich in zwei Entscheidungen Fallstricke für die verjährungshemmende Wirkung von Güteverfahren aufgezeigt. Wurde die Verjährung nicht wirksam gehemmt, führt das dazu, dass die geltend gemachten Ansprüche verjährt sind und damit nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden können.

Warum Güteverfahren?

Es gibt für einen Rechtsanwalt viele Gründe, seinem Mandanten zuerst die Anrufung einer staatlich anerkannten Gütestelle zu empfehlen, statt gleich zu klagen. Ein Grund kann sein, dass der Rechtsanwalt es nicht geschafft hat, in der Zeit bis zum Eintritt der Verjährung die Klage zu fertigen. Der Ausweg lautet dann: Gütestelle. Denn das Verfahren vor der Gütestelle hemmt die Verjährung; der Rechtsanwalt gewinnt Zeit, um die anstehenden Klagen vorzubereiten. Die Gegenseite ist in solchen Masseverfahren in der Regel ohnehin nicht bereit, sich im Güteverfahren zu einigen. So weit, so unschädlich.

In letzter Zeit mussten aber viele Rechtssuchende feststellen, dass der eigentliche Prozess vor Gericht aus formalen Gründen verloren ging, nachdem das Güteverfahren ohne Ergebnis beendet wurde und ohne dass über den eigentlichen Anspruch etwas im Urteil steht.

Was war passiert?

Der Bundesgerichtshof hat kürzlich in zwei Parallelverfahren die Tücken und Fallstricke der oben beschriebenen Vorgehensweise aufgezeigt. Es handelt sich hierbei um die Entscheidungen BGH IV ZR 526/14 und BGH IV ZR 405/14.

In der Sache BGH IV ZR 526/14 hat der BGH die Frage aufgeworfen, ob die Durchführung des Verfahrens vor der Gütestelle rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn die Gegenseite schon vor dem Güteverfahren, in den außergerichtlichen Verhandlungen, eine Einigung ausdrücklich abgelehnt hat.

Die Entscheidung BGH IV ZR 405/14 wirft die Verjährungsproblematik auf. Zwar ist es grundsätzlich nicht verwerflich, die Gütestelle zum Zwecke der Verjährungshemmung anzurufen (mit obiger Ausnahme). Zu klären war aber noch die Frage, ab wann die Verjährung wieder läuft, also die Uhr wieder tickt. Da es im Güteverfahren keine Zugangsnachweise für Schriftstücke gibt, hat der BGH entschieden, dass der Zeitpunkt maßgeblich sein soll, an dem die Gütestelle die Bekanntgabe des Scheiterns der Güteverhandlung an den Gläubiger veranlasst hat. Denn dies wird in den Akten der Gütestelle vermerkt und ist somit nachweisbar.

Was kann ich tun?

Zunächst sollte jeder Geschädigte prüfen, ob sein Fall in die beschriebene Fallgruppe passt. Nachfolgende Fragen helfen bei der Antwort:

Hat mein Anwalt ein Güteverfahren ohne Erfolg durchgeführt?

Habe ich meine anschließende Klage verloren, ohne dass sich das Gericht mit meinem
eigentlichen Anliegen näher beschäftigt hat?

Finden sich im Urteil Passagen, in denen eine Verjährung oder ein Rechtsmissbrauch
bejaht werden?

Können Sie diese Fragen ganz oder teilweise mit „Ja“ beantworten, so ist zu befürchten, dass Sie den Prozess verloren haben, weil Ihr Rechtsanwalt eine haftungsrechtlich relevanten Fehler gemacht hat.

Rechtsanwalt Dietmar Klinger rät betroffenen Klägern, ihren Fall von einem mit diesem Thema vertrauten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Die Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger steht Ihnen dafür gerne zur Verfügung.

Ansprechpartner: Rechtsanwältin Dr. Birte Eckardt und Rechtsanwalt Dietmar Klinger



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