Psychische Unfallfolgen und die Zahlungspflicht der Versicherer

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Bei jedem Anspruch aus einem Verkehrsunfall muss der Geschädigte darlegen, dass die eingetretenen Unfallfolgen auch auf dem Verkehrsunfall beruhen. Dies gilt nicht nur für Schmerzensgeld aufgrund körperlicher Schäden, sondern in besonderem Maße auch für die psychischen Verletzungen.

Wenn nun aufgrund des Unfallereignisses eine psychische Beeinträchtigung eingetreten ist und auch bewiesen werden konnte, ist weiterhin eine bestimmte Schwelle von Erheblichkeit zu beachten. Die psychische Beeinträchtigung muss nämlich aus medizinischer Sicht einen Krankheitswert erreichen (vgl. z. B. Urteil des BGH vom 20.3.12 zum A.Z. VI ZR 114/11). Sie müssen damit pathologisch fassbar sein. Dies ist zum Beispiel nicht der Fall bei einer „normalen psychischen Verarbeitung" des Unfallereignisses, selbst wenn im Rahmen dieser Verarbeitung vereinzelt Schlafstörungen oder Schweißausbrüche auftreten.

Welche psychischen Unfallfolgen gibt es nun? Hier ist zunächst die Posttraumatische Belastungsstörung zu nennen Diese zeichnet sich durch das immer wieder erleben des Ereignisses und anhaltende, sich immer wieder aufdrängende Erinnerungen daran aus. Man spricht dann von Nachhallerinnerungen oder auch Flashbacks. Häufig sind bei den Betroffenen auch Alpträume, die mit dem Erlebten zusammenhängen, oder Schlafstörungen an sich.

Eine weitere große Fallgruppe ist die der sog. Anpassungsstörungen. Diese besteht in einer ungewöhnlich starken Reaktion auf das Erlebte, die zu einer Beeinträchtigung im sozialen und beruflichen Lebensbereich führt. Die vorstehenden Ausführungen stellen die Themenkreise natürlich nur grob und skizzenhaft dar. Schließlich ist eine häufige Folge von Unfällen die Somatoforme Schmerzstörung, bei der der Geschädigte die Vorstellung entwickelt, unter starken Schmerzen oder sonstigen Beeinträchtigungen zu leiden. Eine häufige Erscheinungsform ist hier die depressive Episode. In diesem Themenbereich tun sich ganz besondere Abgrenzungsschwierigkeiten auf, denn nach statistischen Erhebungen leidet etwa ein Viertel der Deutschen Bevölkerung unter einer solchen Beschwerde im Laufe ihres Lebens - und zwar ganz ohne erlittenen Unfall. Schwierig, aber erforderlich ist somit die Darlegung der Unfallbedingtheit der Beschwerden nach den dargestellten Kriterien.

Detailliertere Informationen zu dem Thema finden Sie unter: www.ra-hartmann.de.

Rechtsanwalt Dr. Henning Karl Hartmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht

Die Kanzlei Dr. Hartmann & Partner betreibt Büros in Berlin, Bielefeld und Oranienburg (Tel. 03301 - 53 63 00).



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