Punkte in Flensburg und ihre Folgen - Teil 2

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Laut Statistik des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) sind immer mehr Verkehrsteilnehmer in Flensburg registriert. Wofür gibt es Punkte, wann werden Punkte gelöscht und welche Maßnahmen drohen? Hier erfahren Sie alles Wesentliche über das Flensburger Verkehrszentralregister.

Welche Maßnahmen drohen?

Das Punktsystem im Flensburg kennt drei Eingriffsschwellen bei 8, 14 und 18 Punkten. Ist ein bestimmter Punktestand erreicht oder überschritten, leitet die örtliche Fahrerlaubnisbehörde folgende Maßnahmen ein:

  • ab 8 Punkten (aber nicht mehr als 13): Schriftliche Verwarnung, verbunden mit Information über Punktestand und Hinweis auf freiwillige Teilnahme an Aufbauseminar.
  • ab 14 Punkten (aber nicht mehr als 17): Anordnung Teilnahme an Aufbauseminar (schriftliche Verwarnung, wenn in den letzten fünf Jahren bereits am Aufbauseminar teilgenommen wurde), Hinweis auf verkehrspsychologische Beratung und Hinweis auf Entzug der Fahrerlaubnis bei Erreichen von 18 Punkten.
  • ab 18 Punkten: Entzug der Fahrerlaubnis. Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens nach sechs Monaten nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Vor Neuerteilung der Fahrerlaubnis hat die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

Punkteabbau

Das Punktsystem gibt dem Betroffenen die Möglichkeit, durch die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung Punkte abzubauen:

  • bis 8 Punkte - Aufbauseminar: Schließt der Betroffene vor Erreichen von neun Punkten ein Aufbauseminar ab, baut er vier Punkte ab.
  • 9 bis 13 Punkte - Aufbauseminar: Hat der Betroffene bereits neun bis 13 Punkte eingetragen, werden ihm für ein Aufbauseminar zwei Punkte gutgeschrieben.
  • 14 bis 17 Punkte - verkehrspsychologische Beratung: Hat der Betroffene bereits 14 Punkte, aber noch nicht mehr als 17 Punkte, kann ein Abbau nur noch mit einer verkehrspsychologischen Beratung erfolgen. Ihm werden dann zwei Punkte gutgeschrieben.

Aufbauseminare werden von Fahrlehrern durchgeführt, die über eine entsprechende Erlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz verfügen. Jedes Seminar findet in Gruppen mit mindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern statt und kostet zwischen 200,00 € und 300,00 €.

Verkehrspsychologische Beratungen, die in der Form eines Einzelgesprächs stattfinden, dürfen nur von speziell dafür ausgebildeten und amtlich anerkannten Kursleitern durchgeführt werden. Diese Beratungen, die durch eine Fahrprobe ergänzt werden können, dauern mindestens 240 Minuten und kosten ca. 300,00 €.

Der Punkteabzug erfolgt jedoch nur, wenn der Verkehrssünder innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde die entsprechende Teilnahmebescheinigung vorlegt.

Ein und dieselbe Maßnahme führt jedoch nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punkteabbau, der im Übrigen auch nur bis zum Nullstand möglich ist.

Fahrerlaubnis auf Probe

Fahranfängern wird beim erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis - ausgenommen sind die Führerscheine der Klassen L, M und T - grundsätzlich zunächst nur eine Fahrerlaubnis „auf Probe" erteilt. Die Probezeit beträgt zunächst zwei Jahre.

Das Punktsystem sieht für Fahranfänger zusätzliche Reglungen und eigene Maßnahmen vor. Wird in der Probezeit ein eintragungspflichtiger Verstoß begangen, hängen die einzelnen Maßnahmen davon ab, ob es sich um eine schwerwiegende Zuwiderhandlung (A-Delikt) oder um eine weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung (B-Delikt) handelt. Unter die A-Delikte fallen alle Straftaten, aber auch schwere Verkehrsordnungswidrigkeiten.

Für Fahranfänger gibt es folgende drei Eingriffsstufen:

  • 1 A-Delikt oder 2 B-Delikte: Wer in der Probezeit ein A-Delikt oder zwei B-Delikte begeht, muss innerhalb einer bestimmten Frist ein Aufbauseminar besuchen. Wird diese Auflage missachtet, wird dem Fahranfänger die Fahrerlaubnis entzogen. Außerdem hat diese Maßnahme eine Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre zur Folge.
  • nach Teilnahme am Aufbauseminar erneut 1 A-Delikt oder 2 B-Delikte: Begeht der Fahranfänger nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der nun verlängerten Probezeit wiederholt ein A-Delikt oder zwei B-Delikte, wird er schriftlich verwarnt und es wird ihm zwingend empfohlen, innerhalb von zwei Monaten eine verkehrspsychologische Beratung aufzusuchen.
  • nach Ablauf der 2-Monats-Frist wieder 1 A-Delikt oder 2 B-Delikte: Begeht der Fahranfänger nach Ablauf der Zwei-Monatsfrist, in der er eine verkehrspsychologische Beratung aufsuchen sollte, erneut ein A- oder zwei B-Delikte, wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis auf Probe ist frühestens nach dreimonatiger Sperrfrist zulässig.

Nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis läuft die restliche Probezeit, die vor der Entziehung der Fahrerlaubnis noch zu absolvieren war. Im Falle eines erneuten A-Deliktes oder zweier B-Delikte in diesem Zeitraum hat die zuständige Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) anzuordnen.

Mehr zum Thema „Punkte in Flensburg" finden Sie auf meiner Internetseite www.kanzlei-thalwitzer.de und www.verkehrsrecht-frankfurt.info


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