Radarwarngeräte

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Grundsätzlich ist es verboten, als Autofahrer ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Während früher der Handel mit sogenannten Radarwarnern blühte, bieten jetzt zahlreichen Smartphones eine App mit dieser Warnfunktion an.

Wer ein Smartphone mit einem Radarwarnprogramm benutzt oder betriebsbereit im Auto hat, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die bei Fahrlässigkeit mit einem Bußgeld von 75,-- € geahndet wird und bei Vorsatz sogar mit 150,-- €. Im Verkehrszentralregister werden in beiden Fällen jeweils 4 Punkte eingetragen. Wer bei Benutzung eines Warngeräts erwischt wird, bei dem wird Vorsatz vermutet. Die Polizei ist berechtigt, betriebsbereite Geräte zu beschlagnahmen und einzuziehen. Bei Apps und Programmen auf dem Smartphone kann deren Löschung verlangt werden.

Fraglich ist, inwieweit eine Kontrolle und Überwachung der Smartphones tatsächlich durchgeführt werden kann. Die Einhaltung dieser Vorschrift kann letzten Endes nicht kontrolliert werden, sodass dieses Verbot aufgehoben werden sollte. Im Interesse der Verkehrssicherheit ist zu begrüßen, wenn Autofahrer ihre Geschwindigkeit aufgrund einer Warnung reduzieren; allerdings fehlen dann der öffentlichen Hand bereits einkalkulierte Einnahmen.


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