Ratenzahlungsvereinbarung – ein Anfang oder der Anfang vom Ende?

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Ratenzahlungsvereinbarungen können für den in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Unternehmer einen Ausweg aus der Krise bedeuten. Gelingt dieser Ausweg nicht, trifft den Empfänger der Ratenzahlungen nicht selten das scharfe Schwert der Insolvenzanfechtung. 

Im Zuge der Insolvenzanfechtung verlangt dann ein Insolvenzverwalter die erhaltenen Ratenzahlungen unter bestimmten Voraussetzungen zurück.

Der BGH hat in den vergangenen Jahren eine fein ziselierte Rechtsprechung zu verschieden gelegenen Sachverhalten entwickelt. „Eine Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung ist, wenn sie sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs hält, als solche noch kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners“, BGH-Beschluss vom 16.04.2015. 

Einzelheiten zu den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs sind wiederum abhängig von der Branche, den getroffenen Vereinbarungen und schließlich der gelebten Praxis der Parteien.

Ratenzahlungsvereinbarung durch Gesuch des Schuldners

Damit ein Insolvenzverwalter den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung argumentativ zu seinen Gunsten verwenden kann, ist zunächst zu klären, ob ihm diese überhaupt vorliegt oder ob er lediglich aus Indizien auf das Vorliegen einer solchen rückschließt. 

Einen Rückschluss könnte der Insolvenzverwalter beispielsweise aus dem Verwendungszweck eines Kontoauszuges ziehen.

Für die Frage, ob die erhaltenen Raten an den Insolvenzverwalter zurückzuzahlen sind, ist mitunter entscheidend, von wem das Ratenzahlungsgesuch ausging. 

Ist die Anfrage vom Schuldner der Leistung ausgegangen, stellt dies nach der Rechtsprechung des BGH – isoliert betrachtet – kein Indiz hinsichtlich einer Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners dar.

Ratenzahlungsvereinbarung durch Gesuch des Schuldners nachverhandelt

Wird eine Ratenzahlungsvereinbarung nachverhandelt, kann der Insolvenzverwalter einen Rückschluss auf die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auf Seiten des Zahlungsempfängers schon eher darlegen. 

Dies ist dem Umstand geschuldet, dass für den Empfänger von Ratenzahlungen aufgrund des Gesuchs des Schuldners die Raten zu mindern, zu erkennen ist, dass sich die wirtschaftliche Situation des Schuldners verschlechtert hat. 

Sofern ein weiteres Indiz nachgewiesen werden kann, wonach der Zahlungsempfänger auf eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen kann, sind die erhaltenen Ratenzahlungen an den Insolvenzverwalter sehr wahrscheinlich zurückzuzahlen.

Ratenzahlungsvereinbarung: Der Gesetzgeber wurde tätig

In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber im Jahr 2017 das Insolvenzanfechtungsrecht geändert. § 133 Abs. 3 Satz 2 InsO lautet seither: Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte. 

Diese Vermutungsregelung greift jedoch ebenfalls nur in den Fällen, in denen die getroffene Ratenzahlungsvereinbarung eingehalten wird. Die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit kann schließlich auch aufgrund weiterer Indizien vom Insolvenzverwalter nachgewiesen werden.

In der Situation einer Insolvenzanfechtung, in der Ihnen vorgehalten wird, dass Sie aufgrund einer abgeschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung bzw. erhaltener Ratenzahlungen Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gehabt haben sollen, empfiehlt sich die Einholung von Rechtsrat.

Gerne stehe ich Ihnen hierzu zur Verfügung.



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