Krise: der Anfang vom Ende oder Chance?

  • 3 Minuten Lesezeit

1. Krisenwolken am Wirtschaftshimmel

Wir unterscheiden strategische Krisen, Erfolgskrisen und Liquiditätskrisen.
Der Krisenverlauf ist oft fließend.

In manchen Branchen brechen derzeit härtere Zeiten an; Stellen werden wegfallen z.B. durch die Änderung der Konsumgewohnheiten.

So hat beispielweise Neckermann die Insolvenz eingeleitet, da es einen erheblichen Einbruch des Kataloggeschäfts und des Umsatzes gab und die erforderliche Reduzierung der 2400 Stellen um ca. 1400 Stellen von den Anteilsinhabern, Sun Capital, nicht finanziert wurde.

Die Kosten für Abfindungen, Sozialplan und Transfergesellschaft waren den Gesellschaftern mit 60 Millionen Euro zu hoch.

2. Chancen durch das ESUG

Nicht Zerschlagen ist das Ziel, sondern die Sanierung.

Durch das Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Gesellschaftern (ESUG), das zum 31.03.2012 in Kraft getreten ist, haben sich die Sanierungschancen mit Schutzschirmverfahren, Eigenverwaltung und Insolvenzplan erheblich verbessert.

Wir erläutern Ihnen persönlich und anschaulich, welche Voraussetzungen und Vorteile ein Schutzschirmverfahren gemäß § 270 b InsO hat.

Die Insolvenzkultur soll und wird sich dadurch verändern.

Eine Insolvenz einer Kapitalgesellschaft bedeutet nicht mehr automatisch die wahrscheinliche Zerschlagung. Eine rechtzeitige Insolvenzeinleitung bedeutet Vermeidung des persönlichen Haftungsrisikos und die Vermeidung einer strafrechtlichen Verurteilung und die qualifizierte Chance zur Sanierung und Neustart.

Wir unterstützen Sie bei Eigenanträgen und bereiten die entsprechenden Anträge und Bescheinigungen vor.

Soweit eine positive Fortführungsprognose vorliegt, soll das Unternehmen erhalten werden.

Wir erstellen Fortführungsprognosen.

Die Gläubiger dürfen jedoch bei der Sanierung nicht schlechter gestellt werden als bei der Regelabwicklung. Wir kommunizieren offen mit den Gläubigern und gewährleisten dadurch Transparenz und rechtmäßiges Handeln.

Dies ist meist schon durch erhebliche Einsparpotentiale bei der Sanierung erreichbar, z.B. Ersparnis erheblicher Abwicklungs-, Aufarbeitungs-, Steuerberater- oder Archivierungskosten. Maschinen werden bei der Zerschlagung meist weit unter Wert verkauft.

3. Wechselwirkung zwischen Krise des Unternehmens und Krise für den Unternehmer

Die Krise trifft meist nicht nur isoliert das Unternehmen, sondern oft auch den Unternehmer, unabhängig davon, ob es sich um einen Selbständigen, Einzelunternehmer oder einen geschäftsführenden Gesellschafter handelt, der sich persönlich für Darlehn verbürgt hat.
Idealerweise werden im Rahmen einer Sanierung der Fokus auf das Unternehmen und den Unternehmer gerichtet. Beide sollten eine realistische Chance erhalten.
Oft liegen jedoch Interessenkollisionen vor und ein Sanierungsberater muss sich entscheiden, ob er das Unternehmen oder den Unternehmer vertritt, um bei Streit keine Interessenkollision oder gar einen Parteiverrat zu begehen.

Wir achten sehr auf die Vermeidung von Interessenkollisionen und entscheiden ganz am Anfang, wen wir unterstützen.

4. Sanierungsmöglichkeiten

Im Rahmen der Sanierung bestehen erhebliche Herausforderungen, aber auch Haftungsrisiken für die Handelnden. Welche Möglichkeiten der Sanierung gibt es?

4.1. Auffanggesellschaft (sogenannte übertragende Sanierung)
4.2. Sanierung aus sich selbst heraus
4.3. Verkauf des Unternehmens im Ganzen oder der wesentlichen Vermögensteile
4.4. Außergerichtliche Sanierung
4.5. Insolvenzplanverfahren

Keine Sanierung oder Verkauf ohne qualifizierte Berater !
Wir haben schon zahlreiche erfolgreiche Insolvenzplanverfahren durchgeführt für Unternehmen und Unternehmer.

5. Sanierungskonzepte

Wir erstellen Sanierungskonzepte mit nachfolgenden wesentlichen Inhalten:

5.1. Darstellung des Unternehmens einschließlich Historie und Ursachen der Krise
5.2. Leitbild des Unternehmens
5.3. Analyse des Unternehmens
5.4. Darstellung der geplanten Sanierungsmaßnahmen
5.5. Bedingungen und Voraussetzungen der Sanierung
5.6. Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen
5.7. Risiken der Sanierung
5.8. Vergleichsdarstellung zu sonstigen Maßnahmen oder Insolvenz.

Ferner sind wir im Rahmen der Krisenfrüherkennung tätig.

6. Vermeidung von strafbarem Handeln und der Insolvenzanfechtung

Viele Unternehmer handeln in der Krise nach dem Motto: „Nichtstun" ist besser als Handeln oder „Rette, was zu retten ist".

Sie berücksichtigen nicht die strafrechtlichen Risiken ihres Handelns oder Unterlassens (Insolvenzantragspflicht in bestimmten Fällen).

Die Verwirklichung von Insolvenzstraftaten (Bankrott, Gläubigerbegünstigung u.a.) ist mit bedingtem Vorsatz oder bei Fahrlässigkeit strafbar. Eine strafrechtliche Verurteilung kann fatale Folgen nach sich ziehen (Verbot Geschäftsführer zu sein oder Versagung der Restschuldbefreiung).

Risiko und „Ertrag" stehen außer Verhältnis

Ebenso fatale Folgen können Rechtshandlungen in der Phase der Krise verursachen, wenn Gläubiger benachteiligt werden.

Strafrecht muss vermieden werden durch rechtmäßiges Verhalten.
Fachanwälte werden Sie straffrei ans Ziel führen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Hermann Kulzer M.B.A.

Beiträge zum Thema