Raubüberfall in Bremen-Vahr mit Baseballschläger – strafrechtliche Einordnung und Verteidigungsmöglichkeiten

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Raubüberfall in Bremen-Vahr mit Baseballschläger – strafrechtliche Einordnung und Verteidigungsmöglichkeiten

Ort: Bremen-Vahr, OT Gartenstadt Vahr – Zeit: 08.05.2025, ca. 23:35 Uhr

Am späten Donnerstagabend wurde in der Beneckendorffallee ein 39-jähriger Mann von einem Unbekannten mit einem Baseballschläger angegriffen. Der Täter forderte Bargeld und eine EC-Karte. Als das Opfer angab, nichts bei sich zu haben, schlug der Angreifer mit dem Schläger auf seinen Rücken und in die Kniekehle, bevor er ihn zu Boden stieß und ohne Beute in Richtung Zeppelinstraße flüchtete. Der Mann wurde leicht verletzt, lehnte jedoch eine medizinische Versorgung ab. Die Polizei bittet um Hinweise von Zeugen.

Strafrechtliche Bewertung: Schwerer Raub nach § 250 StGB

Der Angriff erfüllt nach erster Einschätzung den Tatbestand des schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Dort heißt es:

„Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter [...] eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt und [...] eine Person körperlich misshandelt oder durch Gewalt eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben verursacht.“

Ein Baseballschläger wird regelmäßig als gefährliches Werkzeug gewertet. Wird dieser auch tatsächlich eingesetzt – wie im vorliegenden Fall – verschärft dies die Strafandrohung erheblich. Die Tatsache, dass das Opfer körperlich misshandelt wurde, obwohl keine Beute erlangt wurde, steht der Strafbarkeit des Raubes nicht entgegen, da bereits der Versuch strafbar ist (§ 23 Abs. 1 StGB).

Unterschied zum Diebstahl mit Waffen (§ 244 StGB)

Im Unterschied zu einem „Diebstahl mit Waffen“ kommt es beim Raub immer auf die Anwendung oder zumindest Androhung von Gewalt an. In diesem Fall wurde körperliche Gewalt ausgeübt, wodurch die Schwelle zum Raub eindeutig überschritten wurde.

Versuchter schwerer Raub: Höchststrafe droht

Da keine Beute gemacht wurde, handelt es sich juristisch um einen versuchten schweren Raub. Auch hier gilt der Strafrahmen von nicht unter fünf Jahren – § 250 Abs. 3 StGB bietet nur dann eine Strafmilderung, wenn „die Strafdrohung unverhältnismäßig wäre“. Dies ist jedoch nur in absoluten Ausnahmefällen gegeben.

Was bedeutet das für Beschuldigte?

Wird ein Tatverdächtiger identifiziert und beschuldigt, droht in einem solchen Fall eine hohe Freiheitsstrafe. Umso wichtiger ist es, frühzeitig anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. In Ermittlungsverfahren wegen Raubes rate ich als erfahrener Strafverteidiger grundsätzlich dazu, von dem Schweigerecht Gebrauch zu machen und keine Aussagen ohne anwaltlichen Beistand zu machen.

Ich prüfe für meine Mandanten:

  • Ob ein vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden kann

  • Ob der Baseballschläger als gefährliches Werkzeug im konkreten Fall gewertet werden darf

  • Ob eine Identifizierung des Täters zweifelsfrei möglich war (Aussehen, Bekleidung, Nachtzeit, Lichtverhältnisse)

  • Ob eventuell eine Täter-Opfer-Verwechslung vorliegt

  • Ob der Tatvorwurf auf einem fehlerhaften Zeugenbericht oder einer fehlerhaften Polizeiarbeit beruht

Fazit: Frühzeitige Verteidigung kann entscheidend sein

Ein Vorwurf des schweren Raubes zählt zu den gravierendsten Vorwürfen im deutschen Strafrecht. Die Verteidigung erfordert Erfahrung, strategisches Vorgehen und das Wissen, wie Ermittlungsfehler und Beweisschwächen nutzbar gemacht werden können. Wenn Sie selbst beschuldigt wurden oder Angehörige betroffen sind, stehe ich Ihnen bundesweit mit meiner Erfahrung als Strafverteidiger zur Seite.


Rechtsanwalt Mustafa Ertunc
Fachanwalt für Strafrecht
📍 Faulenstraße 44, 28195 Bremen
📞 0421 / 16108826
📧 info@rechtsanwalt-ertunc.dewww.rechtsanwalt-ertunc.de


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