Raubüberfall ist kein Reisemangel
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[image]Ein Mann und seine Familie buchten eine Reise nach Brasilien. Dort wurde der Bus auf dem Transport vom Flughafen zum Hotel von bewaffneten Tätern angehalten und ausgeraubt. Der Kläger ist der Meinung, dass der Reiseveranstalter für den Transfer Polizeischutz hätte bieten müssen. Zusätzlich verlangt er Schadensersatz für Gepäck und Wertgegenstände, Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit und Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Das Landgericht Frankfurt wies die Klage ab. Die Reise war nicht i.S.d. § 615c Abs. 1 BGB mangelhaft, so dass weder ein Anspruch auf Schadensersatz noch auf Minderung oder aufgewendeter Urlaubszeit besteht. Ein Raubüberfall gehört zum Bereich des allgemeinen Lebensrisikos, für den der Reiseveranstalter nicht haftet. Er hat auch keine Hinweispflichten verletzt, denn die allgemein in Brasilien herrschende Kriminalität sollte aus den Medien hinreichend bekannt sein. Daher war der Reiseveranstalter auch nicht verpflichtet, den Reisenden Polizeischutz zu gewähren.
(LG Frankfurt am Main, Urteil v. 12.09.2008, Az.: 2-19 O 105/08)
(WEI)
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