Raus aus dem Fitnessstudiovertrag - Bald möglich mit der Gesetzesänderung 2022?

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Mit der Anpassung des Gesetzes für "faire Verbraucherverträge" kommt mitunter, dass Verbraucherverträge, welche sich automatisch verlängern, nach der Verlängerung nur noch eine Kündigungsfrist von einem Monat haben dürfen. (§ 309 Nr. 9 b) BGB n.F.)
 
Unter die Verbraucherverträge fallen beispielsweise Telekommunikationsverträge, wie Handy-, Festnetz- und Internetverträge, aber auch Strom-, Gas-, oder eben auch Fitnessstudioverträge. 

Bei den Handy-, Festnetz- und Internetverträgen gilt die Regelung uneingeschränkt für jeden Verbraucher, sodass die Kündigungsfrist nach stillschweigender Verlängerung künftig lediglich noch 1 Monat beträgt, anstatt dass Sie wieder ein ganzes Jahr warten müssen. 

Leider war der Gesetzgeber nicht konsequent, denn für alle anderen Verbraucherverträge, wie beispielsweise dem Fitnessstudiovertrag, gilt dies ausschließlich für Neuverträge, die ab dem 01.03.2022 geschlossen werden und Versicherungsverträge sind komplett von der Regelung ausgenommen.


Dies bedeutet, wenn Sie einen Fitnessstudio-Vertrag haben und dieser verlängert sich bald bis 2023 und Sie haben vor im Jahr 2023 oder auch nach nochmaliger Verlängerung, dann also im Jahr 2024, diesen mit einmonatiger Kündigungsfrist zu kündigen, wird Ihr Fitnessstudio Sie voraussichtlich darauf verweisen, dass die einmonatige Kündigungsfrist für Sie nicht gilt, da diese Regelung für Altverträge nicht greift. 

Insofern sei jedem angeraten, seine Verbraucherverträge, die nach dem 01.03.2022 auslaufen, einmal zu kündigen und neu abzuschließen, unabhängig davon ob schon absehbar ist, dass Sie den Vertrag beenden wollen. Sodass Sie, wenn es soweit ist, von der neuen Regelung profitieren können und nicht wieder ein weiteres Jahr warten müssen, um aus dem Vertrag herauszukommen.



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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