Rechenfehler der KV: Profit des Arztes unantastbar

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Manchmal hat es den Anschein, als wenn die "peinlich genaue Abrechnung" allein der ärztlichen Seite auferlegt ist. Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) scheint grundsätzlich auf der Gewinnerstraße zu sein. Dies gilt jedoch nicht immer.


Auch die KV ist zu "peinlich genauer Abrechnung" verpflichtet. Das gilt insbesondere für die Berechnungsmethoden bei ärztlichen Honoraren. Deshalb darf die KV einen Honorarbescheid grundsätzlich nicht mehr zu Ungunsten des Vertragsarztes ändern, nur weil die KV einen Rechenfehler gemacht oder einen falschen Berechnungsfaktor verwendet hat (z.B. auch in der computergestützten Massenfestsetzung von Honorarbescheiden). 


Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Vertragsarzt tatsächlich auf den Honorarbescheid schutzwürdig vertraut z.B. indem er das zuviel gezahlte Honorar bereits verbraucht hat. Ein solches Vertrauen muss der Vertragsarzt deshalb in einem etwaigen Widerspruchsverfahren gar nicht erst nachweisen. Etwas anderes kann allenfalls in den gesetzlichen Ausnahmen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Sozialgesetzbuch Buch 5 (SGB V) z.B. nach vorheriger arglistiger Täuschung oder vorsätzlicher Falschangaben durch den Vertragsarzt gelten. In der Regel liegen solche vorangegangenen Unregelmäßigkeiten des Vertragsarztes nicht vor.


Es lohnt deshalb grundsätzlich, zweifelhaft scheinende Berechnungen in Änderungsbescheiden der KV zu prüfen und ggf. im Widerspruchsverfahren anzumahnen. Hierbei ist die am Ende des Bescheides enthaltene Frist von einem Monat zu beachten.


(Urteil des Sozialgerichts München, Az. S 28 KA 270/15)

Foto(s): Dr. Osmialowski

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