Rechte des Beschuldigten bei Zeugenvernehmungen in Staatsschutzsachen

  • 2 Minuten Lesezeit

Anwesenheitsrecht bei der richterlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung

Bei der richterlichen Vernehmung eines Zeugen (im Ermittlungsverfahren) ist der Staatsanwaltschaft, dem Verteidiger und dem Beschuldigten die Anwesenheit gestartet.

Bei der Strafverfolgung zur Verhinderung terroristischer Anschläge ermittelt der Generalbundesanwalt. Deshalb wird die richterliche Vernehmung durch einen Bundesrichter (Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs) in Karlsruhe durchgeführt.

Nach Paragraph 168c Abs. 5 Strafprozessordnung sind der Beschuldigte und der Verteidiger vor der Vernehmung des Zeugen von dem Termin zu benachrichtigen.

Ist der Verteidiger an dem Vernehmungstermin verhindert, kann er nicht die Verlegung des Termins verlangen. Möglicherweise steht der Zeuge später nicht mehr zur Verfügung, weil er ein Auslandszeuge ist. Die Bundesanwaltschaft möchte den Zeugen im Ermittlungsverfahren vernehmen lassen, um Beweise zu sichern. Dann ist der Vernehmungstermin elementar wichtig für den Beschuldigten. Nur an diesem Termin können der Beschuldigte und sein Verteidiger den Zeugen mit Fragen konfrontieren, welche den Beschuldigten entlasten könnten oder die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage erschüttern können.

Recht auf die Bestellung eines Pflichtverteidigers

Es ergeben sich aber auch andere Hindernisse, den Beschuldigten im Ermittlungsverfahren effektiv zu verteidigen. Wer trägt die Kosten für die aufwändige Reise nach Karlsruhe? Der mittellose Beschuldigte, der nicht in Haft ist, hat in der Regel keinen Pflichtverteidiger im Vorverfahren. 

Hat der Beschuldigte ein Recht auf die Beiordnung eines Pflichtverteidigers bereits im Ermittlungsverfahren?

Die Bundesanwaltschaft tut sich schwer, die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu beantragen. Die Verteidigung kann nur bei der Bundesanwaltschaft anregen, einen entsprechenden Antrag nach Paragraph 141 Absatz 3 Satz 2 Strafprozessordnung zu stellen, wenn abzusehen ist, dass das Strafverfahren vor einem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts gehört. Da die Bundesanwaltschaft sich an die gefestigte Rechtsprechung der Obergerichte zu halten hat, anders als die Gerichte selbst, genügt ein Hinweis an die Rechtsprechung, bei ähnlich gelagerten Fällen. Über diese Auslegung kann sich die Bundesanwaltschaft nicht hinwegsetzen. Zumal sie Gefahr laufen würde, rechtsstaatliche Prinzipien zu missachten, und die Verwertbarkeit der Aussage in die Nähe eines Verwertungsverbots zu bringen.

Der Bundesgerichtshof bejaht die oben gestellte Frage, ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt im Ermittlungsverfahren vor. „Ein konventionskonformer Auslegung (Anm. damit ist die Europäische Menschenrechtskonvention gemeint), kann eine Notwendigkeit der Verteidigung bei Zeugenvernehmung im Vorverfahren als Vorwirkung des Art. 6 Absatz 3d Menschenrechtskonvention ergeben, wenn der Aussageinhalt nur noch durch Sekundärbeweismittel in die Hauptverhandlung eingeführt werden könnte, aber der im Vorverfahren vernommene Zeuge nicht mehr zur Verfügung steht (Bundesgerichtshof vom 25. Juli 2000-1 StR 169/00). 

Übrigens wird der Pflichtverteidiger nicht vom Ermittlungsrichter des BGH bestellt, sondern auf Antrag der Bundesanwaltschaft von dem später zuständigen Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts, noch präziser: der Vorsitzende des Oberlandesgerichts bestellt den Verteidiger, § 141 Absatz 4 StPO. 

Anmerkung: Herr Rechtsanwalt Ebrahim-Nesbat verteidigt zurzeit vor dem 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts (Staatsschutzsenat) Frankfurt am Main

Stand: 30. Juli 2015, Ebrahim-Nesbat


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. jur Shahryar Ebrahim-Nesbat

Beiträge zum Thema