Rechtfertigt Drogenkonsum einen Umgangsausschluss bei einem gemeinsamen Kind?

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Das Umgangsrecht des Elternteils, bei dem ein Kind nicht seinen dauernden Aufenthalt hat, wurzelt im Elternrecht und ist durch Art. 6 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich geschützt. Es soll dem berechtigten Elternteil ermöglichen, sich vom körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem gegenseitigen Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.04.2015, Az.: 1 BvR 3326/14.

Für das Kind ist das Umgangsrecht ein Mittel, die familiären Beziehungen aufrechtzuerhalten und es nicht von seinen Wurzeln zu trennen. Regelmäßig ist davon auszugehen, dass es dem Kindeswohl entspricht, dass es persönlichen Umgang mit beiden Elternteilen hat.

Eine Einschränkung des Umgangsrechts für längere Zeit oder auf Dauer ist nur dann zulässig, wenn anderenfalls das Kindeswohl gefährdet ist und der Gefährdung durch andere Maßnahmen nicht wirksam begegnet werden kann, § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB. Dies ist dann der Fall, wenn angesichts konkreter Umstände, die in der Person oder der Umgebung des umgangsberechtigten Elternteils liegen, im Einzelfall zu befürchten ist, dass eine Gefährdung des kindlichen Wohls eintreten wird.

Die Drogenkrankheit eines Umgangsberechtigten stellt grundsätzlich eine abstrakte Einschränkung seiner Fähigkeit, sich um das Kind zu kümmern, dar und kann eine Gefahr für das Wohl des Kindes bedeuten. Allerdings verbietet sich unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls eine Beschränkung des an sich gebotenen Umgangsrechts allein aufgrund einer abstrakten Gefahreneinschätzung; die Beschränkung des verfassungsrechtlich geschützten Elternrechts ist nicht mittels einer formelhaften Bewertung (Drogen = Kindeswohlgefährdung) zulässig. Zwar mag beides nicht selten miteinander einhergehen, es bedarf aber in jedem Fall einer umfassenden, auf den Einzelfall bezogenen Prüfung, ob im konkreten Fall aus dem Drogenkonsum eine Gefahr für das Kind zu besorgen ist, vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 06. September 2016 – 18 UF 342/16.

Zu prüfen ist dabei beispielsweise, ob eine etwaige abstrakte Gefährdung des Kindes während des Umgangs mit dem berechtigten zudem durch weitere Umstände gemindert wird: So kann eine Rolle spielen, ob das Kind in der Zeit, die es beim nicht betreuenden Elternteil verbringt, regelmäßig den Kindergarten besucht und/oder ob es seitens des Kindergartens Hinweise darauf gibt, dass es dem Kind an etwas fehlt (wird es pünktlich gebracht und abgeholt und/oder lässt es Besonderheiten erkennen?). Auch der Lebenspartner des Berechtigten kann für eine Stabilisierung der Situation stehen, sofern dieser als erziehungsgeeignet angesehen werden kann. Schließlich kann Kriterium sein, ob es in der Vergangenheit zu Gefährdungen des Kindes gekommen ist und/oder seitens des Umgangsberechtigten Anbindung an eine Drogenberatungsstelle besteht und/oder er eine Verhaltenstherapie absolviert, vgl. OLG Dresden a. a. O.


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