Rechtfertigt Verletzung durch Sturz von Tänzern auf Party Schadensersatz?
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Schwerer Unfall auf Silvesterparty
Manchmal braucht es ein paar Tage, um sich von einer Silvesterparty zu erholen. Denn diese haben das Potenzial, dass die Gäste über die Stränge schlagen und opulent feiern. Im vorliegenden Fall tanzten auf einer Silvesterparty zwei Gäste etwas arg ausufernd und verletzten dabei einen anderen Gast. Die verletzte Frau schilderte den Tathergang aus ihrer Sicht. Demnach stürzten die beiden Tänzer, weil sie sich sehr temperamentvoll und mit vollem Körpereinsatz auf der Tanzfläche bewegten. Dabei verloren sie das Gleichgewicht. Die Geschädigte erlitt einen Halswirbelbruch. Aufgrund des Unfalls war sie mehrere Monate arbeitsunfähig erkrankt und trug dauerhafte Schäden davon. Deshalb verklagte sie die Tänzer auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz entfällt
Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg fällte ein Urteil gegen die Klägerin (Urt. v. 08.05.1990 - 12 U 12/90). Schadensersatz und Schmerzensgeld nach § 823 BGB stand ihr demnach nicht zu. Die Klägerin versäumte nämlich, den Tänzern ein schuldhaftes Verhalten nachzuweisen. Es reichte hierbei nicht aus, den ausufernden Tanzstil der beiden Gäste zu beschreiben. Zwar wäre es ihr unzumutbar gewesen, die Tanzbewegungen detailliert darzulegen, aber aus der Argumentation hätte die Gefährlichkeit resultieren müssen. Ihr Gleichgewicht gefährdeten die Tänzer dabei nämlich laut Gericht nicht. Demnach traf die Tänzer in der Situation keine Pflicht, den Tanzstil zu unterlassen.
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Stichworte: Zivilrecht, Verbraucherrecht, Verbraucherschutz, Schadensersatz, Schmerzensgeld
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