Rechtliche Einordnung des sogenannten Morgengabeversprechens (Mehir)
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Das OLG Frankfurt am Main hatte mit Beschluss vom 11.12.2019, Az: 4 UF 23/19, darüber zu entscheiden, ob der geschiedenen Ehefrau gegenüber dem Ex-Mann eine sogenannte Morgengabe (Mehir) nach deutschem Recht zusteht.
Der Entscheidung liegt der Sachverhalt zugrunde, dass die 2018 rechtskräftig geschiedenen Eheleute vor der standesamtlichen Eheschließung 2016 eine islamische Eheschließung vor einem Imam vornahmen.
In diesem Zusammenhang händigte der Imam der Ehefrau eine handschriftliche Urkunde aus, ausweislich derer der Ehegatte der Ehefrau Mehir in Höhe von 5.555,55 € zusteht.
Das OLG Frankfurt am Main entschied, dass der Ehefrau kein Morgengabeversprechen (Mehir) zusteht.
Begründet wurde dies damit, dass nach der Rechtsprechung (NJW 2010, 1528) die Morgengabe als eine allgemeine Ehewirkung einzuordnen ist. Es gilt gem. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB a.F. deutsches Recht, da der gewöhnliche Aufenthalt der Eheleute im vorliegende Fall in Deutschland begründet war.
Ein Rechtsfall der Eheleute (türkisches Recht) lag im vorliegenden Fall auch nicht stillschweigend vor.
Dies gilt auch, wenn das Morgengabeversprechen als Unterhaltspflicht (Art. 15 EuUnthVo, Art. 3 Abs. 1, 5 HUP), als güterrechtliche Wirkung der Ehe (Art. 15 Abs. 1 EGBGB a.F.), als sonstige vermögensrechtliche Scheidungsfolge (Art. 17 Abs. EGBGB a.F., Art. 8 Rom-III-VO) oder als Vertrag des Allgemeinschuldrechts (Art. 4 Abs. 3 Rom-I-VO) eingeordnet wird. Sofern nicht bereits nach vorgenannten Vorschriften die notariellen Form erforderlich ist scheidet, so das OLG Frankfurt, eine stillschweigende Rechtswahl in jedem Fall aus.
Das deutsche Recht kennt die Morgengabe nicht.
Wenngleich das Morgengabeversprechen Aspekte aus dem nachehelichen Unterhalt, dem Versorgungsausgleich, dem Güterrecht und der Schenkung beinhaltet, besteht nach all den vorgenannten Aspekten Formzwang, es bedarf demnach zwingend der notariellen Form.
Im vorliegenden Fall wurde das Morgengabeversprechen nicht mittels notarieller Form beurkundet, sodass der Ehefrau kein Morgengabeversprechen (Mehir) gegenüber dem Ehemann zustand.
gez. Rechtsanwalt Fischer
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