Rechtliche Grundlagen für Adoptionen in Kolumbien

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Zuständige staatliche Stelle für Adoptionen in Kolumbien ist das ICBF (Instituto Colombiano de Bienestar Familiar) welches bei all seinen Entscheidungen das Wohl und den Schutz des zu adoptierenden Kindes in den Vordergrund zu stellen hat. Rechtsgrundlage für Adoptionen ist der Codigo de la Infancia y la Adolescencia.

Grundsätzlich können in Kolumbien nur Minderjährige adoptiert werden (Art. 63), allerdings ist in Ausnahmefällen auch eine Adoption von Volljährigen möglich, nämlich wenn diese als Minderjährige mindestens für die Dauer von zwei Jahren vom Adoptierenden betreut wurden und mit ihm zusammengelebt haben (Art. 69). Unmittelbare Folgen der Adoption sind gemäß Art. 64, dass Adoptierender und Adoptierter mit der Adoption alle Rechte und Pflichten die zwischen Mutter bzw. Vater und Kind bestehen, erwerben. Die Adoption etabliert zivilrechtliche Verwandtschaft zwischen dem Adoptierenden und dem Adoptierten, die sich auf alle Linien und Grade erstreckt. Sprich der Adoptierte wird auch mit den Familienangehörigen des Adoptierenden zivilrechtlich verwandt. Der Adoptierte erhält die Nachnamen seiner Adoptivfamilie, nach kolumbianischen Recht ist das jeweils der Nachname des Vaters als erster und der Nachname der Mutter als zweiter Nachname. Erfolgt die Adoption nur durch eine Person, wird nur deren Nachname angenommen. Der Vorname kann in drei Fällen geändert werden, nämlich wenn der Adoptierte unter drei Jahre alt ist, wenn er der Änderung zustimmt oder der Richter die Änderung im konkreten Fall für gerechtfertigt hält.

Rechtliche Grundvoraussetzungen, um adoptieren zu können sind gemäß Art. 68 Geschäftsfähigkeit, ein Mindestalter von 25 Jahren, mindestens 15 Jahre Altersunterschied zwischen Adoptivwerber und Adoptivkind, „physische, psychische, moralische und soziale Fähigkeit“ ein Adoptivkind aufzunehmen. Es ist also Nachweis darüber zu erbringen, dass der Adoptivwerber adäquat für das Adoptivkind sorgen kann. In Kolumbien kann auch eine Einzelperson adoptieren, es ist also nicht notwendig, verheiratet zu sein. Ehegatten adoptieren hingegen gemeinsam, auch Lebensgefährten können gemeinsam adoptieren, wenn sie nachweislich über mindesten 2 Jahre zusammengelebt haben.

Kolumbien ist Mitgliedstaat des Haager Adoptionsübereinkommens (Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption). Nach dem Haager Übereinkommen, darf ein Kind erst zur internationalen Adoption freigegeben werden, nachdem im Herkunftsland alle Maßnahmen gescheitert sind, dem Kind den Verbleib in seiner bisherigen Familie zu ermöglichen oder eine geeignete Aufnahmefamilie im Inland zu finden. Der kolumbianische Gesetzgeber hat diese Norm in Art. 71 verankert, wonach kolumbianischen Adoptionswerbern der Vorzug gegeben wird. Art. 71 bevorzugt darüberhinaus Adoptivwerber aus Staaten welche ebenfalls das Haager Übereinkommen oder ein ähnliches multilaterales Abkommen zum Schutz von Adoptivkindern ratifiziert haben.

Die Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare hat in den letzten Jahren zu vielen Debatten und teilweise Rechtsunsicherheit in Kolumbien geführt. Das Adoptionsverbot durch gleichgeschlechtliche Paare wurde nämlich nicht vom Gesetzgeber, sondern schrittweise von der Rechtsprechung aufgehoben. Bereits 2014 sprach sich die Rechtsprechung dafür aus, einem Partner gleichen Geschlechts die Möglichkeit einzuräumen, seine Stiefkinder zu adoptieren. 2015 wurde homosexuellen Paaren schließlich die gemeinsame Adoption gänzlich ermöglicht, indem der Verfassungsgerichtshof klarstellte, dass „Homosexualität kein Zeichen mangelnder sittlicher, körperlicher oder geistiger Eignung zur Adoption von minderjährigen Kindern sei“.


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