Rechtsanwälte akzeptieren 100-Euro-Zahlung

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Die Kanzlei des Unterzeichners beschäftigt sich schon seit geraumer Zeit mit Filesharing-Abmahnungen und vertritt die Betroffenen gegenüber den Abmahnern.

Gerade nach dem Urteil des BGH aus Mai 2010 kam neue Hoffnung bei den Betroffenen auf, sich nicht wehrlos den teilweise horrenden Forderungen der Abmahner ausgesetzt zu sehen.

Endlich hat sich auch mal eine abmahnende Kanzlei dieser Rechtsprechung angeschlossen und lässt den Anschlussinhaber mit dem in § 97 a Absatz 2 UrhG festgesetzten Betrag von 100 Euro davonkommen.

In diesem speziellen Fall war der Anschlussinhaber tatsächlich nicht der „Täter" und der Vorwurf der Urheberrechtsverletzung ging ins Leere. Gegenständlich war ein einzelnes Lied der Künstlergruppe „Monrose", welches mein Mandant angeblich im Internet im Rahmen eines Peer-to-peer-Systems in einer sogenannten Tauschbörse angeboten haben soll.

Dem Mandanten war das Lied aber nicht einmal bekannt, die Abmahnung daher verwunderlich.

Schnell stellte sich aber heraus, dass die Mandantschaft über einen W-LAN-Anschluss ins Internet geht. Damit konnte nicht mehr ausgeschlossen werden, dass sich ein unbekannter Dritter in das Netz des Mandanten eingeklinkt hatte.

In seiner Entscheidung aus Mai 2010 hatte der BGH deutlich gemacht, dass der Schadensersatzanspruch des Anschlussinhabers auf 100 Euro gedeckelt ist, § 97 a Absatz 2 UrhG.

Da dieser Punkt immer noch umstritten ist, lehnen die meisten Abmahnanwälte diese Rechtsprechung ab und verlangen auch vom Anschlussinhaber deutlich mehr als 100 Euro.

In diesem Fall ist es aber gelungen, durch entsprechende Argumentation und die sofortige Anerkennung der ursprünglich mit 450 Euro angesetzten Forderung in Höhe von 100 Euro die mittlerweile auch als Abmahnkanzlei bekannte FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf die Linie des BGH zu drücken und für den Mandanten einen guten Abschluss zu erwirken.

Bereits im vergangenen Jahr - also noch deutlich vor der BGH-Entscheidung aus Mai 2010 - konnte die Kanzlei des Unterzeichners mit der Rechtsanwaltskanzlei Graf von Westphalen in einem solchen Fall bei einer ursprünglichen Forderung von 480 Euro für das Album „Kreuzfeuer" der Künstlergruppe „Subway to Sally" einen Vergleich in Höhe von 100 Euro erwirken.


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