Rechtsberatung für Ihr Leben
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Es gibt zentrale Bereiche für eine Rechtsberatung, die fast jeden in seiner Lebenszeit betreffen. Hierfür gebe ich Ihnen einige Anregungen.
1) Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung
Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung sind sog. vorsorgende Vollmachten. Jeder Einzelne sollte sie für sich abschließen, damit die Durchsetzung seines Willens für den Fall, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr selbst entscheiden kann, gesichert ist.
Die Patientenverfügung hält den Wunsch des Betroffenen beispielsweise für den Fall einer Hirnschädigung oder bei einer Bewusstlosigkeit fest, wie er ärztlich behandelt werden will. Familienangehörige können nicht per se diese Entscheidung übernehmen. Deshalb muss jeder selbst schriftlich festlegen, inwieweit beispielsweise lebenserhaltende Maßnahmen durchgeführt werden sollen oder in welchem Umfang schmerzlindernde Medikamente verabreicht werden dürfen.
Mit einer Vorsorgevollmacht kann geregelt werden, dass ein Familienangehöriger oder ein Dritter den Betroffenen in den angesprochenen Lebensbereichen vertritt, beispielsweise bei der Gesundheitsfürsorge, im finanziellen Bereich oder bei Fragen zur Lebensgestaltung. Das ist wichtig, weil insbesondere der Ehepartner keine gesetzliche Vertretungsmacht für den Ehegatten besitzt. Die Vorsorgevollmacht schließt in der Regel die Möglichkeit einer gesetzlichen Betreuung aus.
Möchte ein Betroffener keine Vorsorgevollmacht erteilen, sondern entscheidet sich für die Alternative einer gesetzlichen Betreuung, so kann er in einer Betreuungsverfügung festhalten, wie und durch wen die gerichtlich angeordnete Betreuung erfolgen soll. In diesem Fall sollte man sich einen Betreuer aussuchen und mit diesem die konkreten Wünsche vorab besprechen.
2) Aktuelle Entwicklungen im Erb- und Schenkungssteuerrecht
Da die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung immer wieder Änderungen im ErbStG einfordert, muss diese Änderungsthematik als Steuergefahr für Erbschaften begriffen werden.
Für jeden Einzelfall gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, die Weitergabe von Vermögen steuergünstig zu regeln. Folgende Beispiele sollen das verdeutlichen:
- Mit Schenkungen zu Lebzeiten kann Vermögen stufenweise übertragen und die für Familienmitglieder bestehenden Freibeträge mehrmals genutzt werden.
- Im Einzelfall kann der Abschluss einer Lebensversicherung im Verhältnis zwischen Ehegatten zu einer steuergünstigen Gestaltung führen.
- Bei einer Gestaltung durch Testament sollte immer darauf geachtet werden, dass Vermögen im Rahmen von zwei Erbfällen nicht zweimal besteuert wird.
- Eine gute Möglichkeit der Nachlassplanung stellt der Nießbrauch dar, der in vielen unterschiedlichen Varianten zu einer steuergünstigen Vermögensweitergabe führen kann.
- Auch im Familienbereich lässt sich eine günstigere Gestaltung der Nachlassplanung durch bewusste Regelung des Familien- und Güterstandes erreichen.
3) Risiken bei Ehegattentestamenten
Die häufigste Testamentsregelung ist das sog. Ehegattentestament. In der Regel wird für den Fall des Versterbens des ersten Ehegatten der überlebende Ehepartner als Vollerbe eingesetzt. Die Abkömmlinge sollen Schlusserben des Letztversterbenden werden (sog. Berliner Testament). Eine zweite Möglichkeit besteht in einer Gestaltung über Vor- und Nacherbschaft.
In beiden Fällen gibt es aber Probleme, die den meisten nicht bekannt sind. Im Fall des Berliner Testaments können die Kinder regelmäßig Pflichtteilsansprüche geltend machen, die das Vermögen stark belasten. Außerdem wird das Vermögen in beiden Erbfällen jeweils voll besteuert, sodass es zu einer faktischen Doppelbesteuerung kommt.
Auch werden die überlebenden Ehegatten in beiden Regelungsvarianten in ihrem Verfügungsrecht stark beschränkt, sodass sie ggf. wirtschaftlich gebunden sind.
4) Pflichtteilsrecht und Pflichtteilsentzug
Das deutsche Pflichtteilsrecht dient dem Zweck, dass der engste Familienkreis nicht vollständig von einer Vermögensbeteiligung am Nachlass ausgeschlossen werden soll. Das führt im Einzelfall aber zu Problemen, einerseits dann, wenn der Pflichtteilsanspruch dazu führt, dass man einer Person rechnerisch weniger übertragen kann, als man möchte. Andererseits gibt es immer wieder Fälle, in denen ein Erblasser dem Pflichtteilsberechtigen nicht einmal den Pflichtteil geben möchte.
Gerade in dieser zweiten Situation wird ein einvernehmlicher Pflichtteilsverzicht selten möglich sein. Die gesetzlich festgelegten Fälle des Pflichtteilsentzugs oder der Pflichtteilsunwürdigkeit beschränken sich ebenfalls auf sehr enge Tatbestände.
Deshalb sollte sich jeder darüber Gedanken machen, inwieweit Pflichtteilsansprüche, die den begünstigten Erben belasten, beschränkt werden können. Hier gibt es mehrere Gestaltungsmöglichkeiten, wie beispielsweise
- Vermögensübertragung zu Lebzeiten unter Ausnutzung der Zehnjahresfrist,
- bewusste Regelung des Familien- und Güterstandes,
- testamentarische Benachteiligung des Pflichtteilsberechtigten, beispielsweise durch Einsetzung als beschränkten Vorerben.
5) Schenkungen im Familienkreis
Gerade mit Blick auf die wachsende Bedeutung der Schenkung als Mittel zur Vermögensweitergabe ist immer wieder festzustellen, dass in diesem Bereich viele Fehler gemacht werden. Das gilt vor allem dann, wenn diese Schenkung im Familienkreis erfolgt.
In vielen Fällen wird das Vermögen mit einem bestimmten Wunsch verknüpft übertragen. Der Schenker möchte bei einer Heirat das Kind wirtschaftlich unterstützen oder er möchte sich einer Pflege durch Angehörige versichern und das schon im voraus honorieren.
Probleme wird es gerade dann, wenn eine Situation eintritt, die der Schenker bei Vermögensübertragung nicht vorausgesehen hat, beispielsweise, wenn das Kind plötzlich verstirbt und das Geschenkte dem (fremden) Ehepartner allein zugute kommt oder der Beschenkte die Pflege nicht wie gewünscht durchführt. Das Gesetz gibt dem Schenker in solchen Fällen kaum die Möglichkeit eines Widerrufs der Schenkung. Deshalb ist es besonders wichtig, die Schenkung vorher sorgfältig vertraglich zu regeln, ggf. mit einem genau ausgestalteten Widerrufsrecht für den Schenker.
6) Nachlassspaltung bei Vermögen im Ausland
Jeder, der Vermögen im Ausland sein eigen nennt, lebt mit dem Risiko einer sog. Nachlassspaltung. Eine solche kann dann eintreten, wenn der Vermögensinhaber verstirbt. In diesem Fall gilt nicht automatisch für den gesamten Nachlass deutsches Erbrecht. Das internationale Erbrecht legt vielmehr fest, dass insbesondere bei Immobilienvermögen bezüglich dieses Nachlassteils ausländisches Erbrecht gelten kann. Das ist auch deshalb problematisch, weil für diesen Teil das deutsche Nachlassgericht nicht zuständig sein dürfte.
Neben steuerrechtlichen Fragen stellt sich in einer solchen Situation aber immer das Problem, ob ein nach deutschen Formvorschriften errichtetes Testament unwirksam ist. In vielen Ländern ist beispielsweise das handschriftliche Testament nicht anerkannt. Dann kann es sein, dass für den ausländischen Vermögensgegenstand auf einmal die gesetzliche Erbfolge eintritt.
Die Nachlassspaltung führt aber nicht nur zu Risiken, sondern eröffnet auch Gestaltungsspielräume, beispielsweise wenn man versucht, die Pflichtteilsansprüche des deutschen Erbrechts zu beschränken.
7) Stiftungsgründung und Stiftungsrecht
Viele Personen kennen keinen Menschen, dem sie ihr Vermögen vererben können. Fehlt ein solcher Ansprechpartner so besteht auch immer das Problem, dass im Fall einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder im Alter niemand vorhanden ist, der sich um die Betreuung und Pflege kümmert. Beide Situation können durch die Errichtung einer Stiftung geregelt werden.
Die Stiftung kann zu Lebzeiten gegründet werden, dient einem guten Zweck, kann sich um die Betreuung und Pflege kümmern und gewährleistet eine Vermögenskontinuität auch nach dem Versterben des Stifters. Bei kleineren Vermögenswerten kann auch eine sog. Zustiftung zu einer bereits bestehenden Stiftung erfolgen.
Die Stiftung unterliegt grundsätzlich der staatlichen Aufsicht und kann durch viele unterschiedliche Gestaltungsvarianten dem Wunsch des Stifters entsprechend genau angepasst werden. So kann beispielsweise auch eine Familienstiftung gegründet werden, um eine steuergünstige Vermögensweitergabe zu erreichen.
8) Das Halten und Vererben von Risikokapitalanlagen
Nur wenige Personen sind sich bewusst, dass das in Kapitalanlagen angelegte Geld wirtschaftlich bereits heute verloren ist oder die Kapitalanlage selbst erhebliche Risiken beinhaltet. Im Rahmen einer sorgfältigen Nachfolgeregelung muss immer geprüft werden, ob solche Risikokapitalanlagen im Vermögen enthalten sind. In diesem Fall sollte versucht werden, dass die eigentlichen Erben diese Gefahr nicht übernehmen müssen.
Ein sehr wichtiges Beispiel für Risikokapitalanlagen sind Fondsbeteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds, Medienfonds, Schiffsfonds, Umweltfonds oder Flugzeugleasingfonds. Es handelt sich um unternehmerische Beteiligungen in Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer Kommanditgesellschaft. In beiden Fällen gibt es erhebliche gesellschaftsrechtliche und steuerrechtliche Risiken, sodass unbedingt darauf geachtet werden muss, dass solche Fondsanteile nicht an die Erben weitergegeben werden.
Aber auch das weit verbreitete Wohnungseigentum hat Risiken, die kaum ein Eigentümer kennt. Diese Situation wird sich noch im Jahr 2007 stark verschärfen, da der Gesetzgeber eine Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes beschlossen hat. Nunmehr reicht für viele Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung ein Mehrheitsbeschluss, sodass der einzelne Wohnungseigentümer dem Willen der anderen oft schutzlos ausgeliefert ist.
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