Rechtsfahrgebot und Rechtsüberholen – Neues von der B 170 in Dresden

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Wer oft von Süden in die Stadt Dresden fährt, wird in den letzten Tagen vielleicht eine Veränderung der Beschilderung wahrgenommen haben. Das Ortsschild der Landeshauptstadt wurde versetzt. Aus Richtung Dippoldiswalde ist es weiter nach stadteinwärts gewandert, in Richtung Dippoldiswalde kommt das Ortsausgangsschild nun entsprechend früher. Das Stadtgebiet ist dadurch verkleinert worden. Aber auch verkehrsrechtlich hat sich etwas geändert.

Früher begann stadteinwärts der innerörtliche Bereich noch deutlich vor der Ausfahrt hoch zur Südhöhe. Man musste allerdings ab dort nicht schon die innerorts gesetzlich geregelte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h einhalten, weil durch gesonderte Beschilderung 70 km/h erlaubt waren. Hinter der Überführung Südhöhe kamen dann weitere Schilder, die dann erst die Geschwindigkeit auf die normalen 50 km/h herabsetzten. An dieser Stelle steht jetzt wohl das Ortseingangsschild. Bis dahin sind es immer noch erlaubte 70 km/h, die allerdings nun außerhalb geschlossener Ortschaft gefahren werden dürfen. In der Gegenrichtung verlaufen die Bereiche der jeweiligen Höchstgeschwindigkeit entsprechend.

Innerhalb, außerhalb – Kommt es darauf an?

Ja. Würde in diesen Bereichen die Geschwindigkeit kontrolliert, wären auf dem Gebiet, das früher schon oder noch zur Landeshauptstadt gehörte, jetzt die Bußgelder niedriger, denn generell ist die Ahndung von Überschreitungen, wenn sie außerhalb geschlossener Ortschaften passieren, milder. Nach meinen Erfahrungen gab es in diesem Bereich aber noch nie mobile Geschwindigkeitsmessungen. Die begannen stadteinwärts immer erst ab Höhe der Zufahrt von der Südhöhe, entweder als Messung mit Laserpistole oder auch mit anderen Geräten, selten aus einem an der Zufahrt geparkten Auto heraus.

Entscheidend ist die Verlagerung der Stadtgrenze für zwei andere Vorgaben der StVO: Das betrifft das Rechtsfahrgebot und das Verbot des Rechtsüberholens.

Rechtsfahrgebot und Verbot des Rechtsüberholens

Innerhalb geschlossener Ortschaften gilt für markierte Fahrstreifen gemäß § 7 Abs. 3 StVO, dass der Fahrstreifen frei gewählt werden kann (Abweichung vom Rechtsfahrgebot) und rechts schneller als links gefahren werden darf (Abweichung vom Rechtsüberholverbot).

Nun verstößt der Linksfahrer nach Passieren des Ortsausgangsschildes schon früher gegen das sich aus § 2 Abs. 2 StVO ergebende Rechtsfahrgebot. In umgekehrter Richtung fährt der Linksfahrer erst später erlaubt auf seinem Fahrstreifen.

Leider leuchtet dieses verkehrswidrige Verhalten vielen Benutzern des Autobahnzubringers und der Verbindung zwischen Bannewitz und Dresden nicht ein. Gemütlich und aus Bequemlichkeit fahren viele Verkehrsteilnehmende konsequent links und veranlassen dadurch genauso viele andere Verkehrsteilnehmer zu verbotswidrigem Rechtsüberholen. Die Gefahr einer Ahndung besteht wohl nicht. Schließlich hätte die Polizei tatsächlich Besseres zu tun.

Kommt es aber im Zusammenhang mit einem überraschenden Fahrstreifenwechsel des Linksfahrers doch zu einem Unfall mit dem Rechtsüberholer, hätte dieser im Haftungsstreit schlechte Karten. Sein Verstoß wiegt schwerer als die Zuwiderhandlung des grundlosen Linksfahrens.


[Detailinformationen: RA Klaus Kucklick, Fachanwalt für Verkehrsrecht, ADAC-Vertragsanwalt, Telefon 0351 80718-70, kucklick@dresdner-fachanwaelte.de


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