Rechtsfolgen eines überschrittenen Kostenvoranschlags

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Der Fall

Der Auftragnehmer hat im September 2011 handschriftlich Kosten für die Abfuhr von einem Steilhang abgerutschter Erdmassen und den Bau einer Stützmauer kalkuliert. Nach einem weiteren Abrutschen des Hanges im November 2011 hat der Auftragnehmer wunschgemäß Anfang Dezember 2011 heruntergebrochenes Erdreich beseitigt und eine Dränage eingebaut; ab April 2012 hat er eine Stützmauer errichtet. Der Auftragnehmer hat im Sommer 2012 ca. 28.000 € abgerechnet; hierauf hat der Auftraggeber im Oktober 2012 gemäß der ursprünglichen Kalkulation ca. 15.000 € überwiesen. Auf Klage des Auftragnehmers hat das Landgericht Saarbrücken den Auftraggeber zur Zahlung weiterer ca. 13.000 € verurteilt.

Die Entscheidung

Das OLG Saarbrücken hat zunächst die Ansicht des Landgerichts bestätigt, dass ein Kostenanschlag im Gegensatz zu einer Vergütungsvereinbarung nur eine unverbindliche Berechnung voraussichtlicher Kosten auf der Grundlage einer fachmännischen gutachterlichen Äußerung des Unternehmers darstellt; ein solcher Kostenanschlag wird nur zum Vertragsinhalt, wenn der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat. Hieraus folgt gemäß der Regelung in § 650 BGB, dass der Unternehmer nicht an den veranschlagten Kostenbetrag gebunden ist; übersteigen dagegen die für die Herstellung des Werkes tatsächlich entstehenden Kosten den Kostenanschlag, so schuldet der Besteller dem Unternehmer regelmäßig die Vergütung, die den tatsächlich erbrachten Leistungen entspricht.

Vorliegend ist der Auftragnehmer mit zusätzlichen Leistungen beauftragt worden; aufgrund der mangelfreien Leistungserbringung hat das OLG ihm einen zusätzlichen Vergütungsanspruch zugebilligt.

(OLG Saarbrücken, Urteil vom 19. November 2014 – 2 U 172/13)


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