Rechtspositionen im Grundbuch
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Sowohl bei der Gestaltung von Vorsorgevollmachten als auch im Rahmen einer Testamentsberatung oder im streitigen Erbfall taucht immer wieder der Begriff „dingliches Recht“ auf. Ein rechtlicher Laie kann sich dazu nichts vorstellen. Gemeint sind sogenannte Sachenrechte, die in begrenzter Anzahl existieren. Die wichtigsten dinglichen Rechte möchte ich Ihnen erklären, weil sie von großer wirtschaftlicher Tragweite sind, insbesondere bei Immobilien, sodass ich mich auf diesen Komplex beschränke.
- Eigentum: Das ist das bekannteste dingliche Recht. Das Eigentum hat sogenannte Ausschließlichkeitsfunktion gegenüber dem gesamten Rechtsverkehr. Für sie in der Praxis ist wichtig, dass sie nur bei einer Eigentümerstellung, nicht aber im Rahmen eines Nießbrauchs oder einer bloßen Mieterstellung eine dauerhaft starke Rechtsposition haben. Sie sollten nicht zu frühzeitig im Rahmen einer Schenkung dieses Eigentum aufgeben.
- Nießbrauch: Dieses dingliche Recht ist bereits schwächer als das Eigentum Sie können zwar noch selbst die Immobilie bewohnen oder diese vermieten, aber eben nicht mehr veräußern. Wenn sie später im Pflegefall den Kaufpreis zur Finanzierung Ihres Lebensabends benötigen würden, genügt der Nießbrauch nicht.
- Wohnungsrecht: Beim Wohnungsrecht fällt auch die Vermietungsmöglichkeit weg, Sie haben nur noch die Möglichkeit des Selbst-Bewohnens. Sie müssen gut vorausschauend planen, ob Ihnen diese Rechtsposition genügt. Ein Fehler, den ich in der Praxis immer wieder sehe, ist, dass Wohnungsrecht und Wohnrecht gleichgesetzt werden. Tatsächlich ist das Wohnrecht rechtlich nur eine vertragliche Regelung, die schwächer ist als das in § 1093 BGB verankerte Wohnungsrecht. Bitte achten Sie genau darauf, was Sie vereinbaren.
- Wegerecht: Es gibt sogenannte Grunddienstbarkeiten, die dazu dienen, eine Rechtsposition für ein herrschendes Grundstück gegenüber dem Nachbargrundstück zu installieren. Dies ist vor allem das Wegerecht, ich kann mir damit die Überfahrtmöglichkeit über ein fremdes Grundstück sichern, um mein eigenes Grundstück zu erreichen. Das Wegerecht kann einvernehmlich vereinbart werden oder im Einzelfall als sogenanntes Notwegerecht gerichtlich geltend gemacht werden.
Grundschuld und Hypothek: Es handelt sich um Sicherungsrechte, mit denen vor allem die Bank als Darlehensgeberin, die Rückzahlung des Darlehens absichert und sich die Vollstreckungsmöglichkeit in die gewählte Immobilie einräumen lässt.
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