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Rechtsschutzversicherung – Ausschluss der Leistungspflicht bei Kapitalanlagegeschäften

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In der Rechtsschutzversicherung versuchen die Versicherer bestimmte Arten von Schadensfällen generell von der Versicherung auszunehmen. Ein wichtiger Ausschluss ist hierbei für Kapitalanlagegeschäfte vorgesehen. Immer wieder ist die Rechtsprechung mit der Frage befasst, ob diese Versicherungsklauseln zulasten der Versicherten wirksam sind. Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 5.2.2014 - 12 O 336/12) hat in einem Fall die Zulässigkeit bejaht.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie hatte moniert dass die folgende Klausel intransparent und damit unwirksam sei:

„Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel-oder Wettverträgen sowie Termin-, Options-, oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften, Gewinnversprechen sowie Kapitalanlagegeschäften aller Art.”

Das Gericht war jedoch der Ansicht, dass diese Bedingung der Versicherung nicht unklar formuliert sei. Für einen durchschnittlichen Kunden sei verständlich, was mit dem Begriff „Kapitalanlage” gemeint sei. Auch sei nicht zu beanstanden, dass von „Kapitalanlagegeschäften aller Art” gesprochen werde. Denn dadurch sei klargestellt, dass der Rechtsschutz ausnahmslos für sämtliche dieser Geschäfte ausgeschlossen sei.

In diesem Fall hat das Landgericht Düsseldorf also zu Gunsten der Versicherungen entschieden. Nichtsdestotrotz ist diese Frage für jeden Einzelfall zu klären. Die Versicherer haben insoweit häufig unterschiedliche Bedingungen verwendet. Es lohnt sich deshalb in jedem Falle die konkrete Vertragsklausel überprüfen zu lassen, sollte es einmal zu einer Ablehnung durch die Rechtsschutzversicherung kommen.

Stefan Piotrowski

Rechtsanwalt, Fachanwalt für das Bank- und Kapitalanlagerecht sowie Fachanwalt für das Versicherungsrecht bei der Kanzlei SH Rechtsanwälte in Essen, steht Ihnen gerne bei Fragen zur Verfügung.


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