Rechtsschutzversicherung: Bei verzögernden Rückfragen werden Erfolgsaussichten vermutet

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Wenn der Rechtschutzversicherer mehrfach Nachfragen stellt, ohne sich ausdrücklich zu seiner Leistungspflicht zu erklären, ist davon auszugehen, als habe er die Leistungspflicht mit einer unzureichenden Belehrung verneint. Die Belehrung wäre der Hinweis auf das Stichentscheidsverfahren gewesen, so das Landgericht Berlin in einem aktuellen, aber noch nicht rechtskräftigen Urteil. Die Erfolgsaussichten werden dann vermutet:

„Stellt der um Deckung angegangene Rechtsschutzversicherer mehrfach umfängliche und in der Sache hinhaltende Nachfragen, ohne sich zu seiner Leistungspflicht ausdrücklich zu positionieren, muss er sich so behandeln lassen, als habe er im zeitlichen Zusammenhang mit den Nachfragen seine Leistungspflicht verneint. Bei einer solchen Ablehnung fehlt es regelmäßig an dem nach § 158n VVG. a.F. oder § 128 VVG n. f. erforderlichen Hinweis auf das für den Fall der Rechtsschutzablehnung wegen Mutwillens oder fehlender Erfolgsaussicht vorgesehene Stichentscheidsverfahren, so dass das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers im Einzelfall als anerkannt gilt", Landgericht Berlin, Urteil vom 13. Mai 2014 – 7O 440/13, nicht rechtskräftig.

Die vorliegende Rechtslage ist allerdings nicht neu.

Bislang half § 128 VVG n.F. mit seiner Regelvermutung der Erfolgsaussichten dann, wenn der Versicherungsvertrag dem VVG i.d.F. vom 01.01.08 – wie in den meisten Fällen geschehen – nicht angepasst war. Ist in den Altverträgen kein Gutachterverfahren vorgesehen, gilt das Rechtsschutzbedürfnis als anerkannt, § 128 VVG.

Lehnt der Versicherer die Kostendeckung verspätet ab (übliche Ablehnung ist 2-3 Wochen nach vollständiger Information des Versicherers über die sachlich wichtigen Gesichtspunkte), verliert er das Ablehnungsrecht wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit (Versicherungsrecht 2008,1391, OLG Köln, im Anschluss an BGH NJW 2006, 2548). Der Rechtsschutzversicherer muss - wie in dem Urteil des LG Berlin ausgeführt - nach § 158 VVG a.F. (§ 128 S. 3 VVG n.F.) den VN auf das vorgesehene Stichentscheidsverfahren oder Schiedsgutachterverfahren verweisen (§ 17 II ARB 75, § 18 II ARB 2000). Unterbleibt der Hinweis, gilt das Schutzbedürfnis von ihm als anerkannt. Andere Deckungsablehnungsgründe bleiben aber bestehen (nach Bauer, Rechtsentwicklung bei den ARB, NJW 2009, 1568).


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