Rechtswidrige Schufa-Einmeldung: Volksbank zum Widerruf und € 2.000,00 Schmerzensgeld verurteilt!

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De Backer Rechtsanwälte erringen vor dem Landgericht Darmstadt einen außergewöhnlichen Erfolg!

Mit Urteil vom 19.11.2019 (LG Darmstadt, Az.: 13 O 116/19) konnte die Kanzlei de Backer einen neuen, besonderen Erfolg für die Mandantschaft verbuchen:

Eine Volksbank wurde zum Widerruf einer unberechtigten Schufa-Einmeldung verurteilt und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes (!) von € 2.000,00 (in Worten: Zweitausend) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz.

(Das Urteil wird erst Mitte Januar 2020 rechtskräftig; aber wir sind sicher, dass die Bank nicht in Berufung geht bzw. das OLG das erstinstanzliche Urteil bestätigen wird.)

Update: das Urteil wurde Mitte Januar 2020 rechtskräftig! 

Was war passiert?

Eine Volksbank hatte einem langjährigen Kunden (er war seit 2008 Bankkunde) das Girokonto fristlos gekündigt wegen einer Überziehung des Dispositionskredites von ganzen € 127,97 (ja, Sie lesen richtig; in Worten: Einhundertundsiebenundzwanzig; der Dispositionskredit betrug maximal € 1.962,07).

Gleichzeitig mit der Kündigung der Geschäftsbeziehung wurde die Forderung bei der Schufa eingemeldet („Der Vertragspartner hat uns darüber informiert, dass ein Verstoß gegen vertragliche Vereinbarungen vorliegt und daher ein Abwicklungskonto existiert“).

Der Volksbank unterliefen dabei gleich mehrere bankenrechtliche und datenschutzrechtliche Fehler. 

Dies zu erkennen ist die Anwaltskunst. Gut ist, wenn man dann auch Richter bekommt, die sich mit der (speziellen) „Schufa-Materie“ auskennen! 

Laut Urteil war die Übermittlung der personenbezogenen Daten an die Schufa und auch die fristlose Kündigung eindeutig rechtswidrig.

Was ist das Besondere an dem Urteil?

Deutsche Gerichte waren bislang recht zurückhaltend, wenn es darum ging, bei Datenschutzverstößen und einem immateriellen Schaden ein (angemessenes) Schmerzensgeld zuzusprechen. Es gibt/gab viele Richter, die bei Datenschutzverstößen (bislang) der Meinung waren, dass diese regelmäßig als Bagatellen zu betrachten seien und nur sehr schwerwiegende Beeinträchtigungen überhaupt zu einem Schmerzensgeldanspruch führten.

Seit dem 25. Mai 2018 (Datenschutzgrundverordnung) ist dies aber anders!

Der EU-Gesetzgeber hat in Art. 82 Abs. 1 DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) ausdrücklich normiert, dass bei einem (im Grunde jeden) Datenschutzverstoß nicht nur der materielle (= der konkrete, nachweisbare Schaden), sondern auch der immaterielle Schaden (= Schmerzensgeld) zu ersetzen ist. 

Ein konkreter, immaterieller Schaden ist nach Auffassung des Landgerichts Darmstadt nicht erforderlich; es genügt (auch) ein „abstrakter“ immaterieller Schaden. Das Landgericht Darmstadt führt in seinem Urteil aus, dass es (sogar) noch einen deutlich höheren Schmerzensgeldbetrag zugesprochen hätte, wenn (z. B.) vorgetragen worden wäre, dass Kredite wegen der Schufa-Einmeldung abgelehnt worden wären. (Da der Mandant sich die Blamage einer Ablehnung ersparen wollte, konnte dies – leider – nicht vorgetragen werden).

Die Richter des Landgerichtes Darmstadt haben aber – sehr lebensnah – ausgeführt, dass es gerichtsbekannt sei, welche „generellen“ (gravierenden) Beeinträchtigungen mit einem negativen Schufa-Eintrag verbunden seien, somit auch eine Schätzung nach § 287 ZPO vorgenommen werden könne und € 2.000,00 an Schmerzensgeld deshalb sogar eine Untergrenze darstelle. 

Das Landgericht Darmstadt führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass bei Datenschutzverstößen auch fünfstellige Schmerzensgeldbeträge denkbar wären. Dies entspricht der Rechtsauffassung der Kanzlei de Backer; schließlich sind in Art. 83 DSGVO auch Geldbußen von bis zu € 10.000.000,00 (= zehn Millionen) oder – bei einem Unternehmen – bis zu 2 Prozent des weltweit erzielten Jahresumsatzes (!) festgelegt. 

Fazit:

Dieses Urteil ermöglicht es nun, bei einem Datenschutzverstoß nicht nur den Widerruf oder die Löschung einer rechtswidrigen Schufa-Einmeldung zu verlangen, sondern immer auch ein Schmerzensgeld. 

Rechtsschutzversicherungen übernehmen regelmäßig die Kosten, wenn die Rechtsschutzversicherung zum Zeitpunkt der Einmeldung bestand. Die Deckungsanfrage sollten Sie aber einem (versierten) Anwalt überlassen.

Gerne sind wir Ihnen bei der Durchsetzung (Widerruf, Löschung, Schmerzensgeld bei rechtswidrigen Schufa-Einträgen) deutschlandweit behilflich.

Wissen ist Macht!

Rufen Sie uns montags bis freitags zwischen 09.00 – 18.00 Uhr unter der genannten Telefonnummer an (erster Freitag im Monat nur bis 14.00 Uhr) oder – noch besser – schicken Sie eine E-Mail und schildern Sie uns Ihren Fall kurz und teilen Ihre Telefonnummer mit; wir melden uns innerhalb von 24 bis 48 Stunden.

Die Erstberatung in Schufa-Fällen kostet lediglich € 249,90 (Wenn Sie keine Selbstbeteiligung haben sollten und die Rechtsschutzversicherung alle Kosten übernimmt, erstatten wir Ihnen diesen Betrag).

Wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben sollten, vereinbaren wir für die außergerichtliche Tätigkeit ein Honorar, welches sich nach dem voraussichtlichen Zeitaufwand richtet. Bei Gericht gilt das RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz)

Lieber gleich zum Spezialisten, denn guter Rat zahlt sich aus!

De Backer Rechtsanwälte

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