Oberlandesgericht Naumburg: € 4.000,00 Schmerzensgeld für rechtswidrige SCHUFA-Einmeldung nun rechtskräftig!

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Die  Kanzlei Rechtsanwalt Patrick P. de Backer freut sich, zusammen mit seiner Mandantschaft, sehr über dieses am 2.März 2023 ergangene, obsiegende Urteil des OLG Naumburg (Az. 4 U 81/22).    

Ein grosses Inkassounternehmen wurde rechtskräftig verurteilt, € 4.000,00 an Schmerzensgeld nach Art. 82 DS-GVO zu zahlen. Der Versuch des Inkassounternehmens, die Auswirkungen einer negativen Schufa-Einmeldung kleinzureden, sind gescheitert.  Kluge Richter(-innen) haben hier sehr lebensnah entschieden. 

I. Dauer der Beeinträchtigung

Das OLG führt aus: "Da für die Bemessung des Schmerzensgeldes aber nicht nur der Verstoß gegen Art. 82 Abs. 1 DS-GVO alleine maßgeblich ist, sondern auch die Dauer einer Eintragung, das berufliche Umfeld des Betroffenen sowie die  tatsächliche  Beinträchtigung zu berücksichtigen sind, ist (hier) ein Schmerzensgeld von € 4.000,00 gerechtfertigt".

Die SCHUFA-Einmeldung bestand  hier insgesamt ca.13 Monate, davon wirkte sich der Eintrag (nachweislich) "nur" ca. drei Monate negativ aus. So erhielt der Mandant keinen Kredit für einen Hauskauf und wurden dem Mandanten wegen dieser Schufa Einmeldung von seiner Hausbank -so sind viele Banken leider-  sämtliche Konten gekündigt. Dies waren schon sehr unschöne und unangenehme Erfahrungen und gingen an die gesundheitliche Substanz des Mandanten. Zwischen den Zeilen ist zu lesen, dass das OLG Naumburg auch eine noch höhere Entschädigung für angemessen erachtet hätte, da es aber nur um die Berufung gegen die -klagestattgebende- Entscheidung des LG Magdeburg ging, konnte das Schmerzensgeld vom OLG Naumburg nicht noch mehr erhöht werden.    

II. Abschreckende Wirkung des Schmerzensgeldes

Interessant ist auch, dass das OLG Naumburg der Argumentation der Kanzlei de Backer gefolgt ist, wonach bei der Bemessung des Schmerzensgeldes auch die abschreckende Wirkung von Art. 82 DS-GVO zu berücksichtigen ist. Der Ausspruch eines empfindlichen Schmerzensgeldes ist deshalb notwendig. Dies bedeutet übersetzt: Je größer das Unternehmen, welches den Datenschutzverstoß (rechtswidrige Schufa-Einmeldung) zu verantworten hat, um so höher muss das Schmerzensgeld ausfallen. 

Ich hoffe, dass dieses Urteil dazu beiträgt, dass die Vertragspartner der SCHUFA  etwas vorsichtiger werden und  gründlicher abwägen und prüfen(!) bevor negative SCHUFA-Einmeldungen vorgenommen werden.

Vorliegend ging es um eine 27 Jahre (!) alte, titulierte Forderung die aber bereits über 10 Jahre zuvor (!) vollständig , auch noch an das gleiche Inkasso-Unternehmen, bezahlt worden war.

Viele Gerichte haben bislang eine rechtswidrige  SCHUFA-Einmeldung  ledlgich als hinzunehmende Unannehmlichkeit eingestuft und (völlig an der Lebensrealität vorbei) keine oder nur sehr geringe Schmerzensgeldbeträge ausgeurteilt;  insofern kann man sich über  dieses höherinstanzliche "Eisbrecher-Urteil" sehr freuen!

Gerne hilft Ihnen meine Kanzlei, wenn auch Sie sich mit einem unberechtigten SCHUFA-Eintrag konfrontiert sehen. Ich kann Ihnen aus meiner Praxis berichten,  dass viele Einmeldungen unberechtigt oder unzulässig sind.  Geschichten könnte ich Ihnen erzählen .....

Deshalb: Lieber gleich zum Spezialisten, denn guter Rat zahlt sich aus! 

Rechtsanwalt Patrick P. de Backer

Fachanwalt für Arbeitsrecht

www.Anwalt-gegen-Schufa.de 

Kontakt am besten gleich per E-Mail : anwalt@de-backer.de

P.S: Rechtsschutzversicherungen übernehmen im Regelfall die Anwaltskosten; die Deckungsanfrage sollten Sie aber mir überlassen, da nur ein versierter Anwalt die Erfolgsaussichten (den konkreten Datenschutzverstoß sowie dessen Auswirkungen ) rechtlich ausreichend darstellen kann.



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