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Reform der Privatinsolvenz: Verfahrenseröffnung vor oder nach dem 01.07.2014 besser?

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Die Neuregelungen zur Privatinsolvenz treten bald in Kraft. Wer sich mit dem Thema beschäftigt, sollte überprüfen lassen, ob eine Privatinsolvenz nach „neuem Recht“ oder eine Privatinsolvenz nach „altem Recht“ besser für ihn ist. Beide Varianten haben entscheidende Vor- und Nachteile!

Beim Thema Verbraucherinsolvenz tut sich bekannterweise etwas: Ab dem 01.07.2014 entfaltet das Gesetzespaket zur Verbraucherinsolvenzreform weitere Wirkungen und die wesentlichen Neuregelungen treten in Kraft. Darunter beispielsweise die in den Medien viel erörterte – aber höchst theoretische – Möglichkeit der Restschuldbefreiung nach drei Jahren.
Doch die Neuerungen, welche die Reform mit sich bringt, wirken sich nicht in jedem Fall positiv für den Insolvenzschuldner aus. Von daher gilt es zu überlegen, ob nicht eine Verfahrenseröffnung noch vor dem 01.07.2014 sinnvoll sein könnte.

Vor- und Nachteile der Reform

Dabei liegen die Vor- und Nachteile, welche die Reform mit sich bringt, nicht unbedingt auf der Hand. Vielmehr gilt es, im Einzelfall abzuwägen, ob es sich nicht lohnt, noch schnell vor dem 01.07.2014 die Eröffnung des Verfahrens zu beantragen.

Auf der „Pro-Seite“ für eine Privatinsolvenz nach „alten Recht“ steht unter anderem, dass sich nach dem Stichtag zum ersten Juli 2014 die Pflichten des Insolvenzschuldners im Vergleich erhöhen. Zum Beispiel besteht nach „neuem Recht“ bereits ab dem ersten Tag die Verpflichtung, einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen (§287b InsO n.F.). Zudem wird der § 175 der Insolvenzordnung entscheidend ergänzt: Wurden bisher hinterzogene Steuern oder aber hinterzogener Unterhalt (beispielsweise Ehegatten- oder Kindesunterhalt) von der Restschuldbefreiung umfasst, so können Unterhaltsgläubiger diese Beträge als Insolvenzforderung aus „unerlaubter Handlung“ anmelden. Somit kann es nach dem Inkrafttreten der Reform gegebenenfalls dazu kommen, dass diese Forderungen trotz des Verfahrens bestehen bleiben.

Gegen eine Eröffnung des Verfahrens vor der Reform sprechen wiederum Punkte, die – für sich gesehen – ebenso gewichtig sein können. So besteht die Möglichkeit, das Ziel des Insolvenzverfahrens – die Befreiung von den Schulden – schon nach drei oder aber fünf Jahren zu erlangen, wenn bestimmte Quoten und die Verfahrenskosten vom Schuldner gezahlt werden können. In der Praxis machen Fachanwälte für Insolvenzrecht aber deutlich, dass insbesondere die Regelungen bezüglich der Restschuldbefreiung nach 3 Jahren nur einen ganz geringen Prozentsatz der Schuldner betreffen werden und das deshalb eine vorhergehende Prüfung unbedingt nötig ist.
Zudem – und das ist wirklich eine positive Neuerung für Schuldner – ist es ab dem 01.07.2014 möglich, das Verbraucherinsolvenzverfahren als „Insolvenzplanverfahren“ zu führen. Dies bedeutet, dass der Schuldner gemeinsam mit einem (Fach-)Anwalt für Insolvenzrecht einen Insolvenzplan erarbeitet, in welchem er festlegt, wie er die Forderungen seiner Gläubiger für die Dauer des Verfahrens bedienen kann. Wenn die Gläubiger diesem Plan zustimmen, so kann das Verfahren noch viel schneller zum Ende gebracht werden als es die gesetzliche Regelung vorsieht.

Handeln, bevor es zu spät ist!

Insgesamt wird es nach dem Stichtag also schwieriger, die Restschuldbefreiung zu erlangen. Sofern die Bedingungen des alten Rechts für den Mandanten Vorteile bringt, noch vor dem 01.07.2014 ein Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt werden. Aber Vorsicht: Vom Antrag bis zur tatsächlichen Eröffnung vergehen ungefähr sechs Wochen! Der tatsächliche Stichtermin liegt also schon Mitte Mai 2015! Ein Fachanwalt für Insolvenzrecht berät Betroffene hinsichtlich der Vorteile und Risiken und schätzt gemeinsam mit dem Schuldner ab, welches Modell sich für ihn am ehesten lohnt.

Holger Syldath

Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Insolvenzrecht


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