Regelmäßige Provisionen oder Überstunden erhöhen das Elterngeld

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Im Rahmen des Elterngeldantrags müssen die Antragssteller bei der Elterngeldstelle alle Gehaltsabrechnungen der vergangenen zwölf Monate vorlegen. Bei Arbeitnehmern, die in dieser Zeit neben ihrem regulären Arbeitseinkommen auch regelmäßig Provisionen erhalten haben, werden diese Gehaltsbestandteile in der Lohnabrechnung als „sonstige Bezüge“ ausgewiesen, die nach einem Urteil des Bundessozialgerichts das Elterngeld erhöhen (Urt. v. 25.03.2014, Az. B 10 EG 7/13 R, 12/13 R, 14/13 R).

Im Fall des Bundessozialgerichts lehnten es die zuständigen Behörden zunächst ab, die Provisionen im Rahmen der Elterngeldbemessung zu berücksichtigen, da Einnahmen nicht zu berücksichtigen seien, die nach den einschlägigen Steuergesetzen als „sonstige Bezüge“ behandelt werden. Das Bundessozialgericht hat dieser Rechtsauffassung nun eine Absage erteilt. Die Richter stellten klar, dass regelmäßige, also mehrmals im Jahr neben dem Grundgehalt gezahlte Provisionen das Elterngeld entsprechend erhöhen. Nur bei Einmalleistungen, wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, könne von „sonstigen Bezügen“ gesprochen werden, die bei der Elterngeldbemessung keine Berücksichtigung finden.

Aus dem Urteil des Bundessozialgerichts folgt damit zugleich, dass die im Bemessungszeitraum regelmäßig angefallenen Überstundenvergütungen ebenfalls zur Erhöhung des Elterngeldes führen müssen.

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