Regeln für das Verhalten im Bußgeldverfahren

  • 3 Minuten Lesezeit

Was man beim Bußgeldverfahren beachten sollte - Verjährung, Einspruch, Fahrverbot, Punkte im Verkehrszentralregister

Wenn der Anhörungsbogen zum vorgeworfenen Verkehrsdelikt zugeht, muss der Halter lediglich Angaben zur seinen Personalien machen. Diese sind aber i. d. R. bei Kennzeichenanzeigen bereits bekannt.

Weil man den gesamten Vorwurf und die Beweislage nicht kennt, empfiehlt sich bereits hier der Gang zum Rechtsanwalt, denn nur dieser kann Akteneinsicht erhalten, Lichtbilder, Messprotokolle u. ä. einsehen und somit eine zweckmäßige Verteidigungsstrategie vorschlagen. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn schwerwiegende Vorwürfe im Raum stehen, die Fahrverbot, Entzug der Fahrerlaubnis oder erhebliche Erhöhung des Punktekontos mit sich bringen können.

Die zuständige Behörde hat aber nur drei Monate Zeit, den tatsächlichen Fahrer zu ermitteln, danach ist der Verkehrsverstoß verjährt. Sie steht also erheblich unter Zeitdruck und wird Ermittlungen im privaten und beruflichen Bereich des Halters anstellen, z. B. unter Zuhilfenahme des beim Einwohnermeldeamt hinterlegten Passbildes.

Einer polizeilichen Vorladung braucht man nicht nachkommen, Familienmitglieder haben ein Zeugnisverweigerungsrecht. Daher sollten Sie Freunden oder Arbeitskollegen nichts von den Tatvorwürfen berichten. Seien Sie unbesorgt, was die Androhung einer Fahrtenbuchauflage angeht, da dies meist nur für ein bestimmtes Fahrzeug und außerdem befristet angeordnet wird. Diese Auflage ist nur dann möglich, wenn die zuständige Behörde innerhalb von zwei Wochen nach der Tat die Ermittlungen aufgenommen hat und wiegt wesentlich weniger schwer als z. B. ein Fahrverbot.

Dieses kann auch angeordnet werden, wenn ein sog. beharrlicher Pflichtverstoß vorliegt: Wer mindestens 26 km/h zu schnell fährt, steht für ein Jahr unter besonderer Bewährung. Wer nämlich binnen eines Jahres nach Rechtskraft des ersten Bußgeldbescheides mit einem weiteren Geschwindigkeitsverstoß ab 26 km/h zu viel erwischt wird, den erwartet ein einmonatiges Fahrverbot.

Sofern der Bußgeldbescheid zugeht, hat man zwei Wochen Zeit, um Einspruch einzulegen - die Frist läuft ab Zustellung oder Einwurf der Benachrichtigung. Entscheidend ist der Eingang bei der Behörde. Dabei kann die Begründung nachgeliefert werden. Der Einspruch ist angezeigt, wenn man die Verjährung der Verfolgung des tatsächlichen Fahrers eintreten lassen will, wenn der Halter nicht der Fahrer war, oder der Einspruch das Fahrverbot abwenden soll. Nach Eintritt der Verjährung kann der tatsächliche Fahrer unter Umständen als Entlastungszeuge des Halters auftreten.

Der Bußgeldbescheid gegen den eigentlichen Täter muss innerhalb von drei Monaten ergehen. Im Falle eines Einspruchs muss der Bußgeldbescheid innehrlab von sechs Monaten durch Gerichtsurteil bestätigt werden.

Vor Falschaussagen zugunsten des Halters/Fahrers muss dringend abgeraten werden, um sich nicht dem Vorwurf von Aussagedelikten oder Strafvereitelung auszusetzen. Sprechen Indizien wie hoher Punktestand oder drohender Führerscheinentzug gegen den Halter, wird der Zeuge i. d. R. als unglaubwürdig angesehen. Die Verjährung wird gestoppt, wenn das Verfahren z. B. durch eine Anhörung gegenüber dem wirklichen Fahrer bekannt gegeben wird.

Soll mit dem Einspruch einem Fahrverbot begegnet werden, so ist eine ausführliche Begründung notwendig. Hier sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und insbesondere darzulegen, warum man den Verkehrsverstoß in Kenntnis der besonderen Sachlage begangen hat, die das Fahrverbot ausnahmsweise unverhältnismäßig macht. Bei Gefährdung des Arbeitsplatzes kann es bereits ausreichen, wenn der Arbeitgeber schriftlich eine Kündigung für den Fall des Fahrverbotes in Aussicht stellt. Es kann auch angezeigt sein, lediglich den Beginn des Fahrverbotes hinauszuschieben. Abgesehen von bestimmten Umständen, unter denen der Beginn des Fahrverbots innerhalb von vier Monaten vom Betroffenen bestimmt werden kann, beginnt das Fahrverbot mit Rücknahme des Einspruchs oder Rechtskraft des Urteils und Abgabe des Führerscheins in amtliche Verwahrung.

Wichtig ist es im Verfahren, den Punktestand im Verkehrszentralregister zu kennen. Die Eintragung neuer Punkte steht der Tilgung vorhandener Punkte im Verkehrszentralregister entgegen. Die Eintragung gilt ab dem Tatzeitpunkt und nicht ab Rechtskraft des Bußgeldbescheides. Eintragungen aus Ordnungswidrigkeiten werden nach zwei Jahren gelöscht, solche aus Straftaten fünf Jahre nach Rechtskraft des Bußgeldentscheides oder der Entscheidung, sofern keine neuen Punkte hinzukommen.

Bei acht Punkten erfolgt eine Mitteilung des Kraftfahrbundesamtes über den Punktestand, eine freiwillige Schulung bringt vier Punkte Abzug, bei 9-13 Punkten nur noch zwei Punkte. Bei 14-17 Punkten besteht Nachschulungspflicht, bei Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung werden zwei Punkte abgezogen. Sind 18 Punkte erreicht, erfolgt der Entzug der Fahrerlaubnis mit sechs Monaten Sperrfrist. In der Regel ordnet die Führerscheinstelle eine MPU an.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Beiträge zum Thema