Reihe Gesellschaftsgründungen in Spanien: Die Gründung einer Zweigniederlassung

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Definition Zweigniederlassung nach spanischem Recht

Die Zweigniederlassung ist nach spanischem Recht definiert als die sekundäre Niederlassung einer Muttergesellschaft, die über eine ständige Vertretung und eine gewisse Selbstständigkeit der Geschäftsführung verfügt. Zu den Aufgaben der Zweigniederlassung gehört es, die Tätigkeitsfelder der Muttergesellschaft im Ganzen oder teilweise fortzuentwickeln.

Die Normen für eine Zweigniederlassung sind in Spanien im Königlichen Erlass 1784 vom 19.07.1996 in den Artikeln 295 ff geregelt.

Bei der Zweigniederlassung handelt es sich letztendlich um feste Niederlassungen in Spanien, die von der gebietsfremden Muttergesellschaft geschaffen wurden, um deren wirtschaftliche Tätigkeiten auf spanischem Territorium durchzuführen.

Im Gegensatz zu den Filialen hat die Zweigniederlassung keine Rechtspersönlichkeit und befindet sich in einem untergeordneten Verhältnis gegenüber ihrer Muttergesellschaft. Daher ist die Zweigniederlassung als  Ausweitung der Muttergesellschaft auf spanischem Gebiet anzusehen. Sie stellt keine von ihrer Muttergesellschaft abgesonderte unabhängige Körperschaft dar.

Hauptmerkmale der Zweigniederlassung in Spanien

Die Hauptmerkmale der Zweigniederlassung einer deutschen Muttergesellschaft in Spanien sind die folgenden:

Rechtspersönlichkeit

Es handelt sich um eine Niederlassung, die einer eigenen Rechtspersönlichkeit entbehrt. Die Rechtspersönlichkeit trägt die Muttergesellschaft.

Geschäftsführung

Es handelt sich um eine sekundäre und gegenüber der Haupt- oder Muttergesellschaft untergeordnete Niederlassung, obwohl sie eine gewisse Selbstständigkeit in der Geschäftsführung genießt. Die Zweigniederlassung hat eine eigene Organisationsstruktur und verfügt über ein Führungsorgan mit ausreichenden Befugnissen, um wirtschaftliche Aktivitäten durchführen und somit einen eigenen Kundenstamm bedienen zu können.

Die Geschäftsführung der Zweigniederlassung steht dem oder den Rechtsvertretern zu, die durch die Muttergesellschaft benannt worden sind; in diesem Sinne handeln diese als Handlungsbevollmächtigte. Dennoch existieren keine formalen Geschäftsführungsorgane, wie es bei Filialen der Fall ist.

Gesellschaftszweck

Zwischen dem Gesellschaftszweck der Muttergesellschaft und dem der Zweigniederlassung besteht Übereinstimmung, wenngleich es üblich ist, dass letztere (nur) bestimmte bereichsgebundene und nicht alle Tätigkeitsfelder ihrer Muttergesellschaft betreibt.

Haftung

Die Haftung der Zweigniederlassung ist nicht unabhängig von der ihrer Muttergesellschaft. Die Muttergesellschaft haftet unbeschränkt für die Verbindlichkeiten, die von ihrer Zweigniederlassung eingegangen worden sind.

Gesellschaftskapital

Die Zweigniederlassung benötigt, im Gegensatz zu einer Filiale, kein Mindestgesellschaftskapital.

Buchführung und Jahresabschlüsse

Die Zweigniederlassungen müssen eine eigene Buchführung bezüglich der Tätigkeiten führen, die sie abwickeln. Darüber hinaus hat die ausländische Muttergesellschaft die Pflicht, im spanischen Handelsregister ihre gemäß den ausländischen Rechtsvorschriften erstellten Jahresabschlüsse zu hinterlegen.

Formalitäten für die Gründung einer Zweigniederlassung in Spanien

Die Formalitäten für die Gründung einer spanischen Zweigniederlassung können in etwa 6 bis 7 Wochen vervollständigt werden. Sie sind denen der Gründung einer Filiale sehr ähnlich.

Notwendige Dokumente zur Gründung einer Zweigniederlassung in Spanien

Alle notwendigen Dokumente müssen ordnungsgemäß beglaubigt und von einem vereidigten Übersetzer ins Spanische übersetzt werden:

  • Einverständnis des Verwaltungsorgans der ausländischen Muttergesellschaft, durch welches die Gründung der spanischen Filiale genehmigt wird,
  • bestehende Gesellschaftssatzung, so wie die Beurkundung, die die Existenz derselben bestätigt.
  • Beantragung der Bescheinigung über die Namensgebung der Zweigniederlassung,
  • Beantragung der Steuernummer („NIF“) derselben vor der Steuerbehörde,
  • Notarielle Beurkundung der öffentlichen Urkunde der Gründung der Filiale,
  • die Steuer auf Vermögensübertragungen und beurkundete Rechtsgeschäfte begleichen,
  • die ausländische Kapitalanlage vor dem Register der Generaldirektion des Handels und der Investitionen des Wirtschats- und Wettbewerbsfähigkeitsministeriums erklären,
  • Vorlegung der Gründungsurkunde zur Registrierung in das entsprechende Handelsregister,
  • Rentenformalitäten für steuerliche und arbeitsrechtliche Zwecke durchführen.

Durchzuführende Formalitäten

Gegebenenfalls muss die Zweigniederlassung einige Angaben über die Tätigkeiten der ausländischen Muttergesellschaft im spanischen Handelsregister abbilden, u. a. den Wechsel in der Namensgebung oder dem Gesellschaftssitz, Erneuerung, Bestellung und Ausscheiden der Verwalter, die Auflösung und die Bestellung von Liquidatoren, das Ende der Auflösung und den Konkurs oder die (vorübergehende) Zahlungseinstellung der ausländischen Muttergesellschaft.

Gültiges Steuerrecht für Zweigniederlassungen in Spanien

Gibt es ein gültiges Doppelbesteuerungsabkommen, ist dieses auf die spanische Zweigniederlassung anzuwenden.

Bei fehlendem Doppelbesteuerungsabkommen erfolgen die Steuerzahlungen der Filiale nach den Regelungen der Besteuerung des Einkommens von Gebietsfremden für die Gesamteinkommen, die in Spanien 25% betragen.

Unter dem Einkommen der Filiale ist folgendes zu verstehen:

  • die Einkünfte aus den wirtschaftlichen Aktivitäten der Zweigniederlassung,
  • die Einkünfte, die von den Vermögensgegenständen der Zweigniederlassung abgeleitet werden,
  • die Gewinne oder Verluste, die von den Vermögensgegenständen abgeleitet sind, welche die Zweigniederlassung betreffen.
  • die zugehörigen Vermögensgegenstände der Zweigniederlassung sind funktionell mit der Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden.

Besonderheiten bei der Steuerbemessungsgrundlage

Bei der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage der Zweigniederlassung sind einige Besonderheiten zu bedenken:

  • die Zahlungen, die die Zweigniederlassung als Nutzungsentgelt, Gewinn oder Provision an die Muttergesellschaft leistet und welche als Gegenleistungen für Dienstleistungen oder durch den Gebrauch von Gütern oder Rechten gutgeschrieben wurden, sind nicht abzugsfähig;
  • abzugsfähig ist der angemessene Teil der Auslagen der Geschäftsleitung und der allgemeinen Unkosten der Verwaltung, die auf die Zweigniederlassung entfallen; und
  • die Zweigniederlassung kann ihre negativen Besteuerungsgrundlagen, die sie in vorherigen Wirtschaftsjahren erzielt hat, ausgleichen.

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