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Reise stornieren wegen verbotener Medikamenteneinfuhr möglich

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Der Reiseveranstalter muss Kunden auf Einfuhrbestimmungen für Medikamente hinweisen, wenn in dem jeweiligen Land diesbezüglich besonders strenge Vorschriften gelten.

Viele Reisende können aus gesundheitlichen Gründen auch im Urlaub nicht auf die Einnahme von Medikamenten verzichten. In einigen Ländern gelten besonders strenge Regeln für die Einfuhr von bestimmten Arzneimitteln, etwa in Dubai. Der Reiseveranstalter ist in diesen Fällen verpflichtet, auf die strengen Einfuhrbestimmungen hinzuweisen.

Reise in die Vereinigten Arabischen Emirate

Um die Einfuhr von Medikamenten drehte sich auch ein Verfahren vor dem Landgericht (LG) Berlin. Ein Urlauber hatte für seine Frau, sich und seine zwei Kinder eine Pauschalreise nach Dubai gebucht. Seine Frau war krank und musste regelmäßig bestimmte Medikamente einnehmen. Erst kurz vor Reisebeginn erfuhr der Kunde, dass in den Vereinigten Arabischen Emiraten solche Medikamente nur in Ausnahmefällen eingeführt werden dürfen.

Information beim Auswärtigen Amt

Auf dem Internetportal des Auswärtigen Amtes finden sich Informationen zu den Einfuhrbestimmungen des jeweiligen Landes. Für die Vereinigten Arabischen Emirate ist beispielsweise vorgegeben, dass bei bestimmten Arzneimitteln die Einfuhr nur in der Originalverpackung gestattet ist, sofern eine ärztliche Bestätigung über den Verwendungszweck und die für den Aufenthalt benötigte Menge vorgelegt wird. Allerdings ist die Einfuhr auch nicht garantiert, selbst wenn die Bescheinigung vorliegt.

Reisestornierung wegen Medikamenten                                        

Unmittelbar vor Beginn der Reise erfuhr der Urlauber von den Einfuhrbestimmungen. Weil es für eine ärztliche Bestätigung zu spät war, stornierte er die Reise. Da ihn der Veranstalter nicht auf die Einfuhrregeln hingewiesen hatte, sprach ihm das LG Berlin einen Schadensersatzanspruch von zwei Dritteln zu. Ein Drittel musste er sich als Mitverschulden anrechnen lassen. Schließlich hätte er sich selbst auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes informieren können.

(LG Berlin, Urteil v. 10.10.2011, Az.: 38 O 43/11)

(WEL)
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