Reisebestätigung muss keine genauen Uhrzeiten der Flüge enthalten

  • 2 Minuten Lesezeit

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 16.09.2014 (Az. X ZR 1/14) entschieden, dass die Reisebestätigung einer Pauschalreise keine genauen Uhrzeiten der Flüge enthalten muss. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen.

Im konkreten Fall ging es um die Zulässigkeit des Hinweises „Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!“ in einer Reisebestätigung. Nach Auffassung des BGH ist diese Angabe zulässig, da in einem Reisevertrag vereinbart werden könne, dass die genauen Zeitpunkte für die Hin- und Rückreise, insbesondere die genauen Uhrzeiten, erst zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden. Wenn die Vertragsparteien beim Abschluss des Reisevertrags lediglich das Datum vereinbaren, den genauen Zeitpunkt aber weder durch Angabe einer festen Uhrzeit noch durch sonstige Vorgaben (z. B. vormittags, abends) festlegen, müsse auch die Reisebestätigung keine darüber hinausgehenden Angaben enthalten.

Sofern in einer Reisebestätigung jedoch konkrete Uhrzeiten der Flüge genannt werden, ist der Reiseveranstalter nach einem anderen Urteil des BGH an diese Zeiten gebunden. Eine nachträgliche erhebliche Änderung der Flugzeiten stellt dann einen Reisemangel dar, welcher eine Reisepreisminderung rechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2013, AZ. X ZR 24/13). Sofern Sie als Reisender also bei der Buchung konkrete Flugzeiten mitgeteilt bekommen haben, müssen Sie eine Flugzeitenänderung nicht ersatzlos hinnehmen. 

In jüngster Zeit tauchen vermehrt Fälle auf, in denen Reisenden bei der Buchung verbindliche Flugzeiten genannt worden sind und die Reisenden später vom Reiseveranstalter über eine Flugzeitenänderung informiert wurden. Der Mitteilung über die Flugzeitenänderung lag jeweils ein Formular bei, welches die Reisenden unterschrieben an ihren Reiseveranstalter zurücksenden sollten. Mit der Unterschrift erklärten sich die Reisenden ausdrücklich mit der Flugzeitenänderung einverstanden. Mit dieser Vorgehensweise versuchen die Reiseveranstalter, eine Reisepreisminderung aufgrund der Flugzeitenänderung abzuwehren, da die Flugzeitenänderung ja in beiderseitigem Einverständnis stattgefunden habe. In einem solchen Fall müssen Sie die Einwilligungserklärung nicht unterschreiben. Teilen Sie Ihrem Reiseveranstalter stattdessen mit, dass Sie auf die Einhaltung der ursprünglichen Flugzeiten bestehen. Finden die Flüge dann nicht wie ursprünglich gebucht statt, sind Sie berechtigt, den Reisepreis zu mindern. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Moritz Walprecht

Beiträge zum Thema