Reißverschlussverfahren

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Das Recht auf Einfädeln im Reißschlussverfahren gilt nur beim Wegfall einer Spur, wie oft auf Autobahnen. Wenn dagegen eine Spur durch ein Fahrzeug blockiert ist und es dahinter „normal" weitergeht, besteht kein Anspruch auf Einfädeln. Kommt es dann zu einem Unfall, kann der Einfädelnde keinen Schadenersatz verlangen (AG München; AZ: 334 C 28675/11).


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