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Reklamation beim Gebrauchtwagenkauf

  • 3 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion
Der Winter war hart und lange genug. Wie könnte man dem beginnenden Frühling besser begegnen als im schnittigen Cabriolet? Für einen Gebrauchten reichte das Budget von Martin M. gerade so. Etwa ein halbes Jahr nach dem Kauf des knapp vier Jahre alten Wagens – kurz vor dem geplanten Italien-Trip – stellte der mittlerweile begeisterte Cabrio-Fahrer einen Schaden am Katalysator fest. Aus Zeitmangel setzte er seinen Verkäufer nicht von dem Schaden in Kenntnis, sondern gab den Wagen bei der am nächsten gelegenen Werkstatt in Reparatur. Die Kosten verlangte er vom Verkäufer des Wagens ersetzt. Da dieser die Zahlung verweigerte, klagte Martin M. Ohne Erfolg.

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Käufer muss Frist zur Nacherfüllung setzen

Bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) verfolgte Martin M. sein Begehren. Auch hier wurde seine Klage auf Zahlung der Reparaturkosten zurückgewiesen, da dem beklagten Autohändler keine Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben wurde, so die Entscheidung des BGH (2005; Az.: VIII ZR 49/05). Die Richter hielten fest, dass sämtliche Gewährleistungsrechte des Käufers wegen Sachmängeln grundsätzlich voraussetzen, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat (§ 439 BGB). Beseitigt der Käufer einen Mangel selbst oder lässt er ihn anderweitig reparieren, ohne dass er seinem Verkäufer zuvor dazu Gelegenheit gegeben hat, so verliert er seine Mängelansprüche. Anderenfalls, so die BGH-Richter, würde der im Gesetz ausdrücklich geregelte Vorrang des Nacherfüllungsanspruchs umgangen werden.

 

Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich

Im Einzelfall kann jedoch die sofortige Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs oder der sofortige Rücktritt, also ohne vorhergehende Fristsetzung, gerechtfertigt sein. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist das der Fall, wenn der Verkäufer die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder andere besondere Umstände vorliegen (§ 281 Abs. II BGB). Allein der Hinweis des Käufers, er sei auf sein Fahrzeug angewiesen bzw. eine Reise stehe bevor, rechtfertigt aber nicht die Annahme solcher Ausnahmeumstände.

 

Händler verweigert Nacherfüllung

Verweigert ein Händler jegliches Tätigwerden unter Hinweis auf einen vertraglichen Gewährleistungsausschluss, ist nicht nur die Fristsetzung für den Käufer entbehrlich: Der Händler setzt sich zudem ins Unrecht, da ein vollständiger Ausschluss der Sachmängelhaftung beim so genannten “Verbrauchsgüterkauf“, also beim Kauf einer Privatperson von einem Unternehmer, nicht zulässig ist. Sollte der Kaufvertrag eines Gebrauchtwagenhändlers Klauseln beinhalten, wie z.B. “Gekauft wie gesehen“ oder “Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen“, so sind diese unwirksam. Der Käufer kann einen solchen Vertrag getrost unterschreiben. Er entfaltet keinerlei Rechtswirkungen zu seinem Nachteil. Es gilt unabänderlich die gesetzliche Mindestgewährleistung von einem Jahr.

Davon zu unterscheiden ist die so genannte Gebrauchtwagengarantie. Diese ist lediglich als eine über das gesetzliche Gewährleistungsrecht hinausgehende Absicherung des Käufers zu verstehen. Sollte ein Gebrauchtwagenhändler den Verkauf verweigern, wenn der Käufer den Erwerb einer kostenpflichtigen Gebrauchtwagengarantie ablehnt, so ist dies im Hinblick auf die Vertragsabschlussfreiheit rechtlich nicht zu beanstanden. Schließlich muss es jedem freigestellt bleiben, ob er einen Vertrag mit jemanden abschließen möchte oder nicht.

 

Rücktritt vom Vertrag

Muss bei einem vier Jahre alten Wagen der Kat ersetzt werden, so stellt dies in der Regel einen Sachmangel im Sinne des Gesetzes dar und nicht nur eine gewöhnliche Verschleißerscheinung. Nach zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen hat ein Käufer hier das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Martin M. hätte also, gegen Rückgabe des Cabriolets, den Kaufpreis erstattet und im Wege des Schadenersatzes einen Ersatzwagen für die Italienreise zur Verfügung gestellt bekommen – hätte er den Mangel nur seinem Verkäufer gemeldet.

Foto(s): ©iStockphoto.com

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