René Lezard: Antrag auf Insolvenz in Eigenverwaltung

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Nun ist Fakt, was sich bereits seit längerem angedeutet hat. Die René Lezard Mode GmbH ist insolvent. Wie das Unternehmen am 7. März mitgeteilt hat, wurde Insolvenzantrag gestellt und Eigenverwaltung beantragt. Demnach soll die Sanierung im sog. Schutzschirmverfahren fortgeführt werden.

Zu den Hintergründen des Insolvenzantrags teilt René Lezard mit, dass ein Investor, mit dem man sich in fortgeschrittenen Verhandlungen befunden habe, abgesprungen sei. Der eingeschlagene Restrukturierungsprozess solle nun im Schutzschirmverfahren in Eigenverwaltung fortgeführt werden.

„Überraschend kommt die Insolvenz der René Lezard Mode GmbH sicherlich nicht. Für die Anleihe-Anleger bedeutet dies allerdings, dass sie nun den Totalverlust ihres eingesetzten Geldes befürchten müssen, wenn sie nicht entsprechende rechtliche Maßnahmen einleiten“, sagt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner bei der Kanzlei AJT in Neuss. Denn ob eine nachhaltige Sanierung im Schutzschirmverfahren überhaupt gelingt, steht in den Sternen. Ebenso kann am Ende das reguläre Insolvenzverfahren stehen. Dann könnten die Anleger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden.

So oder so drohen den Anlegern aber hohe finanzielle Verluste. Über eine 2012 begebene Anleihe hatte René Lezard rund 15 Millionen Euro bei den Anlegern eingesammelt. Im vergangenen November konnten die Zinsen nicht gezahlt werden und wurden bis Ende Mai 2017 gestundet. Im November 2017 sollte die Anleihe ursprünglich zurückgezahlt werden. Allerdings wurden von den Anlegern auch schon erhebliche Einschnitte wie der Verzicht auf einen großen Teil der Forderungen und Verlängerung der Laufzeit gefordert. „Auch im Schutzschirmverfahren werden die Anleger voraussichtlich ihren Teil zur Sanierung beitragen sollen. Bisher haben sich die Anleger mit Zinsstundung und Kündigungsverzicht sehr entgegenkommend gezeigt. Nun sollte es darum gehen, die drohenden Verluste abzuwehren“, so Rechtsanwalt Jansen.

So können z.B. Schadensersatzansprüche der Anleger in Betracht kommen. Diese können u.a. gegen die Anlagevermittler und Anlageberater entstanden sein, wenn diese nicht über die Risiken der Geldanlage aufgeklärt haben.

Mehr Informationen: https://www.ajt-neuss.de/kapitalanlagerecht


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