Renaissance der Dieselgate-Affaire? Der Abgasskandal lebt wieder auf. Weitere Ansprüche gegen VW! EA 189!

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Mit zwei aktuellen Entscheidungen ebnet der BGH den Weg für eine neue Klagewelle gegen Volkswagen (Urteile vom 21.02.2022 – VIa ZR 8/21 und VIa ZR 57/21).

Regelmäßig ergehen neue Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Thema Dieselgate. Die meisten sind für Käufer eines Fahrzeugs aus dem Volkswagenkonzern nicht mehr relevant, jedenfalls dann nicht, wenn sie den Anspruch nicht bereits verjährungsunterbrechend geltend gemacht haben. Die Entscheidungen kommen schlicht zu spät.

Anders ist es mit den beiden jetzt veröffentlichten Entscheidungen, da sie sich mit einem Anspruch aus § 852 BGB beschäftigen, der der zehnjährigen Verjährungsfrist unterliegt, womit alle betroffenen Käufer, die das Fahrzeug im Februar 2012 oder später erworben haben, Ansprüche noch geltend machen können.

Worum geht es: Nach § 852 BGB hat derjenige, der auf Kosten des Verletzten etwas durch eine unerlaubte Handlung erlangt hat, dasjenige herauszugeben, was ihn aufgrund der Handlung ungerechtfertigt bereichert. Hat Volkswagen also durch den Verkauf eines Fahrzeugs etwas erlangt, so ist dies herauszugeben. Wo lag also das Problem eines solchen Anspruchs in der Vergangenheit?

Es wurde diskutiert, ob der Anspruch nur geltend gemacht werden kann, wenn man zuvor daran gehindert war, den regulären Anspruch aus § 826 BGB innerhalb der Verjährungsfrist geltend zu machen. Der BGH stellt nun klar, dass der Anspruch aus § 852 BGB völlig unabhängig von der sonstigen Geltendmachung von Ansprüchen besteht. Diejenigen Käufer, die also bislang nichts getan haben, können den Anspruch ungehindert geltend machen.

Der BGH stellt ebenfalls klar, dass der Anspruch nicht auf den reinen Gewinn des Konzerns beschränkt ist, sondern sich schlicht auf das tatsächlich erlangte bezieht. Hat man also ein Fahrzeug unmittelbar beim Volkswagenkonzern erworben, so ist der Kaufpreis herauszugeben; hat man ein Fahrzeug bei einem Volkswagenhändler, also nicht unmittelbar bei Volkswagen erworben, so ist der sogenannte Händlereinkaufspreis herauszugeben, da Volkswagen diesen im Sinne des § 852 BGB erlangt hat.

Wichtig zu wissen ist, dass sich dieser Anspruch ausschließlich auf Neuwagen bezieht und dass der Anspruch auf Zahlung um die Gebrauchsvorteile, also eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zu kürzen ist.

Spannend wird die Frage sein, wie der Händlereinkaufspreis zu ermitteln ist, wenn Volkswagen dazu schweigt. Im Verfahren wird Volkswagen sicherlich eine sekundäre Darlegungslast obliegen, was einen potentiellen Kläger allerdings nicht vor dem Problem schützt, zunächst einmal einen Klageantrag beziffern zu müssen.

Wer bisher keine Ansprüche durchgesetzt hat, sich gar geärgert hat, weil er dies in der Vergangenheit leider versäumt hat, der hat jetzt erneut die Gelegenheit, seine Ansprüche geltend zu machen. Ich berate Sie gerne, wenn es um die Erfolgsaussichten und die Durchsetzung Ihrer Ansprüche geht. Wie zuvor ist das Vorhandensein einer Rechtsschutzversicherung vor dem Hintergrund eines nicht unerheblichen Prozesskostenrisikos sicherlich vorteilhaft. Auch hier helfe ich gerne bei der notwendigen Anfrage bei Ihrer Versicherung.




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