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Renovierungslärm muss hingenommen werden

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Wenn die Nachbarwohnung renoviert wird und der Lärmpegel bei diesen Arbeiten selbst zu Kopfschmerzen führt, ist dennoch kein Anspruch auf Schadensersatz möglich. Denn Umbaumaßnahmen sind nach Auffassung des Amtsgerichts München selbst bei erheblichem Lärmpegel hinzunehmen, sofern dieser nicht Schikane ist (Az.: 172 C41295/04).

Bei diesem Rechtsstreit klagten Mitarbeiter einer Rechtsanwaltskanzlei gegen den Vermieter. Während sich die Kanzlei im Erdgeschoss des Gebäudes befand, unterhielt der Besitzer des Hauses über den Rechtsanwälten ein eigenes Büro. Dieses ließ er ausbauen. Dabei kam es nach Auffassung der Kanzlei-Mitarbeiter zu unzumutbaren Lärmbelästigungen, was sogar zu einer Kündigung des Mietverhältnisses durch die Kanzlei führte, wogegen sich der Besitzer der Immobilie widersetzte. Die Rechtsanwälte hingegen klagten auf 3.000 Euro Schmerzensgeld. Zur Begründung der Klage hieß es unter anderem, dass beispielsweise kein Telefonieren aufgrund der Bohrgeräusche möglich gewesen sei. Außerdem habe ein Mitarbeiter der Kanzlei unter extremen Kopfschmerzen und Schlafstörungen gelitten. Der Vermieter argumentierte, er habe alles getan, um die Belästigung so gering wie möglich zu halten.

Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Selbst wenn die Lärmbelästigungen in der geschilderten Art vorgelegen hätten, liege kein Anspruch auf Schmerzensgeld vor. Denn eine Körperverletzung habe nicht vorgelegen.

Foto(s): ©iStockphoto.com

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